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ausfindung einheitlicher Grundsätze kommt aber noch ein an-
derer Umstand hinzu: Das Verhältnis des FGG. zum Bür-
gerlichen@G@esetzbuch und zum Handelsgesetzbuch
ist so gedacht, daß das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handels-
gesetzbuch das materielle Recht, das FGG. dagegen das Verfahren
regeln soll. Allein die Unterscheidung ist nicht vollkommen
durchgeführt. So ist z. B. für den Erbschein das ganze Ver-
fahren bereits im BGB. ($$ 2353 ff.) geregelt mit alleiniger Aus-
nahme der gerichtlichen Zuständigkeit, die — nebst einigen Nach-
trägen zum Verfahren — im FGG. geordnet ist ($$ 72 f., 84, 85).
Gerade umgekehrt liegt es beim Vereins- und Güterrechtsregister.
Hier regelt das FGG. ($$ 159 ff.) das Verfahren, aber mit Aus-
nahme der Zuständigkeit, die — neben einigen das Verfahren be-
treffenden Punkten — im BGB. ($$ 55 £., 1558 ff.) geregelt ist.
Endlich gibt es Prozeduren namentlich im Vormundschaftsrecht,
bei denen das BGB. den einzigen prozessualen Satz in sich auf-
genommen hat, daß vor der Entscheidung gewisse Beteiligte an-
zuhören sind (z. B. 88 1826, 1827, 1847, 1862). So kommen also
bei unserer Frage nicht nur Vorschriften des Verfahrensgesetzes,
also des FGG. zur Anwendung, sondern auch solche des BGB.
Im folgenden sollen die wichtigsten Fragen, die sich über
den „fehlerhaften Staatsakt“ im Verfahren der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit ergeben, besprochen werden.
I.
Der fehlerhafte Staatsakt vor dem Beschwerde-
gericht.
Der staatliche Akt ist nur dann eine vollkommene staatliche
Machtäußerung, wenn er alle Erfordernisse erfüllt, die die Rechts-
ordnung von ihm verlangt. Damit ist aber noch nicht gesagt,
daß die Wirksamkeit des Staatsakts von seiner Vollkommenheit
! Vgl. hierzu JOsEF im Recht 03, 514—517.