Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

Teilgebiete, insbesondere in der Anteilnahme der Einzellandtage 
an der Gesetzgebung für ihre Länder, von dem herkömmlichen 
Bilde eines Einheitsstaats ab. Aber ist nicht in weiser Begren- 
zung eine solche Dezentralisation für ein großes Staatswesen nur 
zu billigen und wäre nicht dem größten deutschen Einzelstaate 
eine ähnliche autonomieartige Befugnis der Provinziallandtage 
(soweit es sich um Interessen nur der Provinzen handelt, z. B. 
ein Wegegesetz nur für eine Provinz zu erlassen ist) zu wün- 
schen ? 
Daher ist nieht der geringste Grund abzusehen, weßhalb 
nicht die Allianz mit Oesterreich-Ungarn unbeschadet ihres Wesens 
als völkerrechtliche Verbindung in gleichartigen Einrichtungen 
und in gemeinsamen Organen zur Durchführung gemeinsamer 
Aufgaben und zur Befriedigung übereinstimmender Interessen 
einen den nahen Beziehungen der Völker entsprechenden Zusatz 
erhalten sollte. 
Ein neues festeres Bündnis mit Oesterreich-Ungarn, das sich 
weitere Ziele setzt als das bisherige, ist durch die Weltlage, die 
gemeinsame Gegnerschaft dreier Großmächte, zwingend geboten. 
So lange nicht neue politische Konstellationen, andere Interessen- 
gemeinschaften sich ergeben, der Gegensatz zu außereuropäischen 
Mächten die Völker Europas eigenen Streit vergessen läßt usw., 
muß mit einer Erneuerung des jetzt ruchlos auf uns heraufbe- 
schworenen Weltkriegs ernsthaft gerechnet werden. Diese Gefahr 
läßt sich, wenn überhaupt, nur durch die Stärke der vereinten 
deutsch-österreichischen Wehrkraft bannen. Die deutsche Fried- 
fertigkeit hat nun zur Genüge erfahren, wie ihr redliches Be- 
mühen um Verständigung gelohnt worden ist. Wir haben so 
viele tatsächliche Proben friedlicher Gesinnung gegeben und sol- 
chen Dank dafür geerntet, daß wir allen Grund haben, in Zukunft 
nur der eigenen Kraft zu trauen und abzuwarten, ob man unsere 
Freundschaft suchen wird. Wir schließen den Bund in der Hoff- 
nung, daß aus ihm die „überragende Macht“ sich entwickele, die
	        
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