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abhängt, daß er seinen Zweck nur erfüllen kann, wenn er „das
Idealbild eines staatlichen Hoheitsaktes“ darstellt. Danach ent-
scheidet sich auch die Frage, ob das Rechtsmittelgericht die an-
gefochtene Entscheidung aufzuheben hat. Wenn z. B. der Vor-
mundschaftsrichter bei Entscheidung einer Streitigkeit zwischen
Eheleuten oder zwischen Eltern und Kindern (88 1379, 1612)
den Vorschriften der $$ 394, 395 ZPO. verb. mit $ 12 FGG.
entgegen Zeugen gleichzeitig oder lediglich zur Sache, also nicht
einzeln und nieht über ihren Namen, Alter und Bekenntnis ver-
nommen hat, so rechtfertigt dieser Verstoß gegen das Verfahren
sicher nicht die Aufhebung seiner Entscheidung, falls diese durch
Beschwerde angefochten, aber in der Sache begründet ist. Wenn-
gleich ferner nach $ 87 FGG. im Auseinandersetzungsantrag die
Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden sollen, das
Nachlaßgericht also einen diesen Anforderungen nicht entsprechen-
den Antrag zurückzuweisen hat, so ist doch die von einem Erben
gegen die Bestätigungsverfügung erhobene Beschwerde ($ 96)
zurückzuweisen, wenn sie darauf gegründet wird, daß der Antrag
jenen Anforderungen nicht entsprochen hat. Und obwohl weiter
nach $8 16, 90 die Ladung zum Auseinandersetzungstermin durch
Zustellung unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist erfolgen
muß, so ist doch die vom Erben gegen den Bestätigungsbeschluß
erhobene Beschwerde zurückzuweisen, wenn er mit kürzerer Frist
oder durch Einschreibebrief geladen, aber im Termin erschienen
war. In diesen und ähnlichen Fällen ist die Verletzung der Ver-
fahrensvorschriften unbeachtlich, da sicher feststeht, daß ıhre
Nichtbefolgung auf die Entscheidung keinen Einfluß gehabt hat;
das Beschwerdegericht prüft hier also unter allen Umständen,
ob die Entscheidung in der Sache selbst begründet ist und ver-
wirft im Bejahungsfall die Beschwerde, obwohl im Verfahren vor
dem Amtsgericht Verfahrensvorschriften verletzt sind. Hat ferner
das Amtsgericht die Vorschrift des $ 12 FGG. verletzt, wonach
es von Amts wegen den Sachverhalt (also unabhängig von An-
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