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vorschriften auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein-
wirkt. Eine solche Verletzung kann aber in der freiwilligen
Gerichtsbarkeit auch die gänzliche Nichtigkeit des Staatsakts
— also der Entscheidung — zur Folge haben.
Die Gerichtsgewalt der ordentlichen Gerichte zur Entschei-
dung von Rechtsstreitigkeiten ist an sich eine unbeschränkte,
während die Gerichtsgewalt der besonderen Gerichte und der Be-
hörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine beschränkte ist ($S 12,
13 GVG.). Ferner aber kennt das Prozeßrecht keine Urteile, die
an sich nichtig, also als nicht vorhanden anzusehen wären.
Das Gegenteil ergibt sich aus den $$ 579, 580 ZPO., wonach
eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
unter gewissen Voraussetzungen stattfindet; unter diese fällt aber
die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht. Z. B. die Zustimmung
der Frau zur Verfügung über ihr Eingebrachtes ist vom Vor-
mundschaftsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zu ersetzen ($ 1379): hat dem zuwider das Prozeßgericht die
Zustimmung durch Urteil ersetzt, so kann dies Urteil in Rechts-
kraft erwachsen, und es ist bindend für alle Behörden.
Anders in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; hier ist die Ge-
richtsgewalt eine beschränkte. Schon der Entwurf eines Gesetzes
über das Verfahren in Vormundschaftssachen von 1880 bestimmte
in $ 39 Nr. 1, daß eine Verfügung nichtig ist, wenn sie Gegen-
stände betrifft, die überhaupt nicht zur Zuständigkeit der Vor-
mundschaftsbehörden gehören; in der Begründung 84 bemerkt
PLANCK: hier müsse im Gegensatze zu den oben dargelegten
Grundsätzen der streitigen Gerichtsbarkeit die absolute Nichtig-
keit eintreten, weil die Wirkung der Verfügungen des Vormund-
schaftsgerichts sich häufig gar nicht auf die zunächst Beteiligten
beschränke, sondern sich auf die Rechtsverhältnisse Dritter er-
strecke. Auf dem gleichen Standpunkte steht auch der Vorent-
wurf von 1888, wie die Begründung PLAncks 10 und 17 ergibt,
ebenso aber auch das geltende Gesetz. Denn der $ 32 FGG.,