Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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vorschriften auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein- 
wirkt. Eine solche Verletzung kann aber in der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit auch die gänzliche Nichtigkeit des Staatsakts 
— also der Entscheidung — zur Folge haben. 
Die Gerichtsgewalt der ordentlichen Gerichte zur Entschei- 
dung von Rechtsstreitigkeiten ist an sich eine unbeschränkte, 
während die Gerichtsgewalt der besonderen Gerichte und der Be- 
hörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine beschränkte ist ($S 12, 
13 GVG.). Ferner aber kennt das Prozeßrecht keine Urteile, die 
an sich nichtig, also als nicht vorhanden anzusehen wären. 
Das Gegenteil ergibt sich aus den $$ 579, 580 ZPO., wonach 
eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 
unter gewissen Voraussetzungen stattfindet; unter diese fällt aber 
die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht. Z. B. die Zustimmung 
der Frau zur Verfügung über ihr Eingebrachtes ist vom Vor- 
mundschaftsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
zu ersetzen ($ 1379): hat dem zuwider das Prozeßgericht die 
Zustimmung durch Urteil ersetzt, so kann dies Urteil in Rechts- 
kraft erwachsen, und es ist bindend für alle Behörden. 
Anders in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; hier ist die Ge- 
richtsgewalt eine beschränkte. Schon der Entwurf eines Gesetzes 
über das Verfahren in Vormundschaftssachen von 1880 bestimmte 
in $ 39 Nr. 1, daß eine Verfügung nichtig ist, wenn sie Gegen- 
stände betrifft, die überhaupt nicht zur Zuständigkeit der Vor- 
mundschaftsbehörden gehören; in der Begründung 84 bemerkt 
PLANCK: hier müsse im Gegensatze zu den oben dargelegten 
Grundsätzen der streitigen Gerichtsbarkeit die absolute Nichtig- 
keit eintreten, weil die Wirkung der Verfügungen des Vormund- 
schaftsgerichts sich häufig gar nicht auf die zunächst Beteiligten 
beschränke, sondern sich auf die Rechtsverhältnisse Dritter er- 
strecke. Auf dem gleichen Standpunkte steht auch der Vorent- 
wurf von 1888, wie die Begründung PLAncks 10 und 17 ergibt, 
ebenso aber auch das geltende Gesetz. Denn der $ 32 FGG.,
	        
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