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der der Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, wonach
die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassene Verfügung als
allgemein wirksam zu behandeln ist, solange sie nicht im Ver-
fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben ist, macht aus-
drücklich eine Ausnahme für den Fall, wo „die Verfügung wegen
Mangels der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unwirksam
ist“. In diesem letzteren Falle ist also die Verfügung schlechthin
als nichtig zu behandeln °.
Des näheren ist hierüber folgendes zu bemerken *:
A. Die Tätigkeit des Richters der freiwilligen Gerichtsbar-
keit besteht, wie die Tätigkeit aller Gerichte, in der Ausübung
von Befugnissen der Staatsgewalt. Seine Berechtigung hierzu
beruht auf der ihm von der Staatsgewalt hierzu gesetzlich er-
teilten Ermächtigung und besteht nur innerhalb der für diese
von der Staatsgewalt gezogenen Grenzen. Außerhalb dieser Gren-
zen würde der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Be-
rechtigung und nicht mit mehr Rechtswirkung handeln, als ein
Privatmann, der sich die Ausübung staatlicher Befugnisse anmaßt.
Solche Grenzen sind durch die Rechtsordnung nach verschiedenen
Richtungen gesetzt; eine Verfügung der freiwilligen Gerichtsbar-
keit ist danach unwirksam:
1. Wenn sie sich als Ausübung einer vermeintlichen Befug-
nis darstellt, die der Staat sich selbst nicht beigelegt hat; z. B.
der Richter ernennt Vorstandsmitglieder für einen nicht einge-
tragenen Verein auf Grund des $ 29 BGB.; oder er trägt in
öffentliche Bücher oder Register Rechte oder Tatbestände ein,
zu deren Aufnahme jene gar nicht oder wenigstens nicht in der
vom Richter angeordneten Weise bestimmt sind; oder er bewirkt
die Eintragung auf Grund der Anmeldung jemandes, der zur An-
meldung gar nicht befugt ist; oder er ersetzt die Einwilligung
einer Person oder zu einer Rechtshandlung, wo das Gesetz die
3 Vgl. näheres bei JosErF in ZZP. 43, 386 ff.
* Vgl. zum folgenden JoSEF in Leipz. Z. 7, 595—603.