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Ersetzung der Einwilligung nicht gestattet; oder er leitet eine
Pflegschaft aus einem Grunde ein, der kein gesetzlicher ist; oder
er ändert eine Verfügung ab, deren Abänderung das Gesetz ver-
bietet.
2. Wenn sie einer anderen Behördenart oder Behördenstufe
zusteht, z. B. der Nachlaßrichter entscheidet Streitigkeiten der
bei der Auseinandersetzung Beteiligten, handelt also der Vor-
schrift des $ 95 FGG. zuwider; oder das Amtsgericht bestellt
den unbekannten Fideikommißanwärtern einen Pfleger, während
hierzu nach Landesrecht nur das OLG. zuständig ist.
3. Wenn für den Erlaß der Verfügung gesetzliche Voraus-
setzungen vorgeschrieben sind, die so wesentlich sind, daß nach
der erkennbaren Absicht des Gesetzes beim Fehlen dieser Voraus-
setzungen der Amtshandlung des Richters die Eigenschaft und
Rechtswirkung der Ausübung staatlicher Befugnisse versagt sein
soll; z. B. der Richter bestellt einem Volljährigen, dessen Ent-
mündigung nicht beantragt, auch nicht erfolgt ist, einen Vor-
mund oder er leitet ein Verfahren, das nur auf Antrag erfolgen
darf, ohne Antrag ein.
B. Aber die eben hervorgehobene Absicht des Gesetzes muß
erkennbar hervortreten. Denn grundsätzlich und in der Regel
gilt das Gegenteil: das Gesetz läßt im Interesse der Rechtssicher-
heit über die Frage, ob die Sach- und Rechtslage, bei deren Vor-
handensein es dem Richter eine gewisse Handlung befiehlt oder
erlaubt, im Einzelfall gegeben sei, das Ergebnis der Ermittlungs-
und Erwägungstätigkeit des Richters als maßgebend gelten, d. h.
die Verfügung ist rechtswirksam, auch wenn die Voraussetzungen,
an deren Vorhandensein das Gesetz die Befugnis des Richters
zum Erlaß der Verfügung knüpft, in Wahrheit nicht vorhanden
waren. Also die Rechtmäßigkeit der Verfügung unterliegt zwar
der Nachprüfung anderer Behörden; aber nichtig ist die Ver-
fügung nur in den oben A 1—3 aufgeführten Fällen. In allen
anderen Fällen ist die Verfügung für andere Behörden rechts-