Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 332 — 
Ersetzung der Einwilligung nicht gestattet; oder er leitet eine 
Pflegschaft aus einem Grunde ein, der kein gesetzlicher ist; oder 
er ändert eine Verfügung ab, deren Abänderung das Gesetz ver- 
bietet. 
2. Wenn sie einer anderen Behördenart oder Behördenstufe 
zusteht, z. B. der Nachlaßrichter entscheidet Streitigkeiten der 
bei der Auseinandersetzung Beteiligten, handelt also der Vor- 
schrift des $ 95 FGG. zuwider; oder das Amtsgericht bestellt 
den unbekannten Fideikommißanwärtern einen Pfleger, während 
hierzu nach Landesrecht nur das OLG. zuständig ist. 
3. Wenn für den Erlaß der Verfügung gesetzliche Voraus- 
setzungen vorgeschrieben sind, die so wesentlich sind, daß nach 
der erkennbaren Absicht des Gesetzes beim Fehlen dieser Voraus- 
setzungen der Amtshandlung des Richters die Eigenschaft und 
Rechtswirkung der Ausübung staatlicher Befugnisse versagt sein 
soll; z. B. der Richter bestellt einem Volljährigen, dessen Ent- 
mündigung nicht beantragt, auch nicht erfolgt ist, einen Vor- 
mund oder er leitet ein Verfahren, das nur auf Antrag erfolgen 
darf, ohne Antrag ein. 
B. Aber die eben hervorgehobene Absicht des Gesetzes muß 
erkennbar hervortreten. Denn grundsätzlich und in der Regel 
gilt das Gegenteil: das Gesetz läßt im Interesse der Rechtssicher- 
heit über die Frage, ob die Sach- und Rechtslage, bei deren Vor- 
handensein es dem Richter eine gewisse Handlung befiehlt oder 
erlaubt, im Einzelfall gegeben sei, das Ergebnis der Ermittlungs- 
und Erwägungstätigkeit des Richters als maßgebend gelten, d. h. 
die Verfügung ist rechtswirksam, auch wenn die Voraussetzungen, 
an deren Vorhandensein das Gesetz die Befugnis des Richters 
zum Erlaß der Verfügung knüpft, in Wahrheit nicht vorhanden 
waren. Also die Rechtmäßigkeit der Verfügung unterliegt zwar 
der Nachprüfung anderer Behörden; aber nichtig ist die Ver- 
fügung nur in den oben A 1—3 aufgeführten Fällen. In allen 
anderen Fällen ist die Verfügung für andere Behörden rechts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.