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Und in Uebereinstimmung mit den meisten Landesgesetzen be-
stimmt Art. 6 Preuß. AGGBO.:
„Die Eintragungen sollen von dem Richter mit Angabe des
Wortlauts verfügt, von dem Gerichtsschreiber ausgeführt und
von beiden unterschrieben werden.“
Die Fassung als bloße Sollvorschrift rechtfertigt den Schluß, daß
eine Eintragung auch dann rechtswirksam erfolgt ist, wenn der
Richter selbst (etwa im Interesse der Beschleunigung) sie aus-
führt oder wenn er den Eintragungsvermerk nicht niederschreibt,
sondern ihn dem Gerichtsschreiber ın die Feder diktiert, oder wenn
die vom Richter angeordnete Eintragung nicht vom Gerichts-
schreiber, sondern etwa von einem Lohnschreiber unbefugt aus-
geführt wird. Fehler dieser Art berechtigen also den Eigentümer,
der die Eintragung der Hypothek bewilligt hat, nicht zu dem
Verlangen der Löschung oder der Eintragung eines Widerspruchs
($ 71 Abs. 2 GBO.). Für die Entstehung des dinglichen Rechts
und für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs stellt also das
Gesetz wohl die Tatsache der erfolgten „Eintragung“ auf, nicht
aber auch, daß die richterliehe Anordnung gerade zu Papier ge-
bracht sein müsse oder daß die mechanische Tätigkeit des Ein-
schreibens gerade durch den Gerichtsschreiber erfolgt sein müsse;
dies ist vielmehr nur durch landesgesetzliche Ördnungsvorschriften
bestimmt.
Nun setze man dagegen den Fall: der Gerichtsschreiber hat
in dem irrigen Glauben, daß der Richter die Eintragungsverfügung
„erlassen“, d. h. unterschrieben und sie dem Gerichtsschreiber zur
Ausführung übergeben habe®, die Eintragung bewirkt; oder er
hat behufs der gebotenen Beschleunigung auf eigne Verantwor-
tung eine Eintragung bewirkt, in der sicheren Erwartung, der
Richter werde sie genehmigen. Oder es hat der Gerichts-
schreiber oder gar ein Lohnschreiber ohne jede richterliche An-
® Vgl. Joser im ZbIFG. 11, 597.