Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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ordnung eine Eintragung fälschlich bewirkt. Vielfach wird hier 
gefolgert: auch eine so von einem Unbefugten vorgenommene, 
gefälschte Eintragung sei Inhalt des Grundbuchs i. S. des $ 892; 
ein gutgläubiger Dritter könne der Eintragung äußerlich die ihrer 
Entstehung innerlich anhaftenden Mängel nicht ansehen und die 
Verletzung einer Form beeinträchtige nicht ihre materielle Rechts- 
wirkung ’. PREDARI läßt (GBO. 176) diese Folgerung nur gelten 
für Eintragungen, die von den mit der Führung des Grundbuchs 
befaßten Beamten, also vom Richter oder Gerichtsschreiber, her- 
rühren, mag auch der Gerichtsschreiber eigenmächtig, d. h. ohne 
richterliche Anordnung die Eintragung bewirkt haben; dagegen 
soll nach PREDARI eine Eintragung, die ein beliebiger Dritter 
(etwa ein Lohnschreiber) bewirkt hat, der Echtheit entbehren. 
Entgegengesetzt führen andere® — jedoch ohne nähere Begrün- 
dung — aus: eine rechtswirksame Eintragung erfordere eine An- 
ordnung des Richters; habe irgend ein Dritter, z. B. der Grund- 
buchführer, eigenmächtig eine Einschreibung vorgenommen, so 
stelle dies, wenn sie nicht nachträglich vom Richter genehmigt 
oder unterschrieben ist, ebensowenig eine Eintragung des Grund- 
buchamts dar, als wenn die Unterschreibung eigenmächtig von 
einem Dritten vorgenommen ist; solche Einschreibungen könnten 
auch durch redlichen Glauben nicht wirksam werden. — Dieser 
letzteren Ansicht ist beizustimmen; sie bedarf aber näherer Be- 
gründung dahin: Wenn bei einer Behörde mehrere Beamte ob- 
walten, so ist aus der Verfassung der Behörde zu entnehmen, 
wem von ihnen die Vertretung der Behörde obliegt. Die Ver- 
tretung des Grundbuchamts liegt nach den in den meisten Bundes- 
staaten bestehenden Einriehtungen dem Amtsrichter ob, der folg- 
lich allein zu bestimmen hat, ob eine Eintragung erfolgen soll. 
Folglich hat das Gesetz, wenn es von Eintragungen im Grund- 
” So FÖRSTER in ZZP. 32, 331; JOSEF, ArchzivPr. 96, 215; ENDEMANN, 
Bürg.R. 8 62. 
s 7.B. TURNAU-FÖRSTER Anm,B, FuUcHS-ARNHEIM Anm, 6 zu$45 GBO.
	        
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