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ordnung eine Eintragung fälschlich bewirkt. Vielfach wird hier
gefolgert: auch eine so von einem Unbefugten vorgenommene,
gefälschte Eintragung sei Inhalt des Grundbuchs i. S. des $ 892;
ein gutgläubiger Dritter könne der Eintragung äußerlich die ihrer
Entstehung innerlich anhaftenden Mängel nicht ansehen und die
Verletzung einer Form beeinträchtige nicht ihre materielle Rechts-
wirkung ’. PREDARI läßt (GBO. 176) diese Folgerung nur gelten
für Eintragungen, die von den mit der Führung des Grundbuchs
befaßten Beamten, also vom Richter oder Gerichtsschreiber, her-
rühren, mag auch der Gerichtsschreiber eigenmächtig, d. h. ohne
richterliche Anordnung die Eintragung bewirkt haben; dagegen
soll nach PREDARI eine Eintragung, die ein beliebiger Dritter
(etwa ein Lohnschreiber) bewirkt hat, der Echtheit entbehren.
Entgegengesetzt führen andere® — jedoch ohne nähere Begrün-
dung — aus: eine rechtswirksame Eintragung erfordere eine An-
ordnung des Richters; habe irgend ein Dritter, z. B. der Grund-
buchführer, eigenmächtig eine Einschreibung vorgenommen, so
stelle dies, wenn sie nicht nachträglich vom Richter genehmigt
oder unterschrieben ist, ebensowenig eine Eintragung des Grund-
buchamts dar, als wenn die Unterschreibung eigenmächtig von
einem Dritten vorgenommen ist; solche Einschreibungen könnten
auch durch redlichen Glauben nicht wirksam werden. — Dieser
letzteren Ansicht ist beizustimmen; sie bedarf aber näherer Be-
gründung dahin: Wenn bei einer Behörde mehrere Beamte ob-
walten, so ist aus der Verfassung der Behörde zu entnehmen,
wem von ihnen die Vertretung der Behörde obliegt. Die Ver-
tretung des Grundbuchamts liegt nach den in den meisten Bundes-
staaten bestehenden Einriehtungen dem Amtsrichter ob, der folg-
lich allein zu bestimmen hat, ob eine Eintragung erfolgen soll.
Folglich hat das Gesetz, wenn es von Eintragungen im Grund-
” So FÖRSTER in ZZP. 32, 331; JOSEF, ArchzivPr. 96, 215; ENDEMANN,
Bürg.R. 8 62.
s 7.B. TURNAU-FÖRSTER Anm,B, FuUcHS-ARNHEIM Anm, 6 zu$45 GBO.