— 339 —
(tesetz habe mit Rücksicht auf solche Fälle, wie sie tatsächlich
gar nicht vorkommen und vom Gesetzgeber daher auch gar nicht
in Erwägung gezogen sind, die Handlungen Unbefugter mit Rechts-
wirksamkeit bekleiden wollen.
Was hier vom Grundbuch gesagt ist, gilt ebenso für Ein-
tragungen von Schiffspfandrechten, da das Verfahren bei diesen
dem bei grundbücherlichen Eintragungen geltenden angepaßt ist
(85 100—124 FGG.; Art. 29 Abs. 2, 3 Preuß. FGG.).
B. Während nun das grundbücherliche Recht (und ebenso
das Schiffspfandrecht, 8 1260) durch die Eintragung entsteht und
den Schutz gutgläubigen Erwerbes genießt (35 873, 892), die Ein-
tragungen also rechtsbegründend wirken, haben die Ein-
tragungen in öffentliche Register, z. B. in das Handels-, Genossen-
schafts-, Güterrechts- und Vereinsregister — wenigstens grund-
sätzlich * — in Verbindung mit der vorgeschriebenen Veröffent-
lichung oder auch ohne solche nur beurkundende (kundmachende)
Wirkung: sie dienen dazu, gewisse verkehrserhebliche Tatsachen
oder Rechtsverhältnisse festzustellen und zur öffentlichen Kennt-
nis zu bringen; die Eintragung schafft, wenn das beurkundete
Rechtsverhältnis der Wirklichkeit nicht entspricht, kein Recht,
mag auch der Beteiligte im guten Glauben gewesen sein. So wird
z. B. mit der rechtlichen Wirksamkeit der offenen Handelsgesell-
schaft im Verhältnisse zu Dritten durch deren Eintragung für
den gutgläubigen Dritten die Rechtsbeständigkeit der Firma nicht
gesichert. Die Eintragung der Firma hat eben nicht konstitutive
Wirkung, und wenn dem Erwerber einer abgeleiteten Firma das
Recht zu ihrer Führung streitig gemacht wird, so kann er dieses
nicht auf den gutgläubigen Erwerb von einem Dritten stützen,
wenn dieser selbst kein Recht auf die Firma hatte (Urt. d. Reichs-
gerichts im RheinArch. 100, 1903, 41).
10 Ausnahmen z. B. in $$ 2; 3 Abs. 2; 200; 277 Abs. 3 HGB.;, $ 21
BGB. mit RG. 81, 206. — Vgl. wegen der verschiedenen Arten der Ein-
tragungen besonders KGJ. 30, 113.