Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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gilt, wenn die beurkundete und veröffentlichte Tatsache unrichtig 
ist, z. B. der die Firma Anmeldende ein Handelsgewerbe über- 
haupt nicht betreibt. 
C. Nach den oben angezogenen $S 45 GBO. 113, 130, 147, 
159, 161 FGG. und den landesgesetzlichen Ausführungsvorschriften 
soll jede Eintragung im Grundbuch sowie in den vorerwähnten 
Registern den Tag'”, an dem sie erfolgt ist, angeben und mit der 
Unterschrift des Richters und des Gerichtsschreibers versehen wer- 
den. Da es sich nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, so ist 
auch die nicht unterschriebene Eintragung wirksam und ein zu 
beachtender Grundbuchinhalt, wenn feststeht, daß die Grundbuch- 
beamten die Sache für erledigt gehalten haben; das von 
ihnen durch Nichtbeobachtung der Formvorschrift begangene Ver- 
sehen soll unschädlich sein. Hierüber besteht Uebereinstimmung. 
Aber dieser Fall kommt kaum vor; regelmäßig ist die nicht unter- 
schriebene Eintragung ein bloßer noch der Nachprüfung vorbe- 
haltener Entwurf, d. h. die Eintragung war nach der Absicht der 
Grundbuchbeamten noch nicht fertig, noch nicht abgeschlossen. 
Da der Riehter nicht immer sofort zu der Zeit unterschreiben 
kann, in der der Gerichtsschreiber die Eintragung ausgeführt hat, 
so entsteht eine Zwischenzeit, in der die Eintragung zwar im 
Grundbuch besteht, aber noch nicht unterschrieben ist. Nun setze 
man den Fall: ich habe gegen den Eigentümer am 1. Mai Zwangs- 
vollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek bean- 
tragt ($ 866 ZPO.); diese ist am 2. Mai eingetragen; am 4. Mai 
unterschreiben der Richter und der Gerichtsschreiber den Ein- 
tragungsvermerk; inzwischen war aber am 3. Mai über das Ver- 
mögen des Eigentümers der Konkurs eröffnet. Nach $ 14 KO. 
finden während der Dauer des Konkursverfahrens Zwangsvoll- 
streckungen zugunsten einzelner Konkursgläubiger nicht statt; 
sonach fragt es sich, ob trotz der fehlenden Unterschrift die Ein- 
12 Auf die betreffis der Tagesangabe bestehenden Streitfragen braucht 
für die Zwecke dieser Abhandlung nicht eingegangen zu werden. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 23
	        
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