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gerecht aufgenommen ist, die Befolgung der Ordnungsvorschrift
des $ 2246 aber unterbleibt, weil der Notar sofort nach Abschluß
des Testamentsprotokolls stirbt. In solchen Fällen war nach der
Ansicht der Mitwirkenden die Amtshandlung noch gar nicht ab-
geschlossen, so besonders im ersten Fall, wo der Satz 3 Abs. 1
des & 2242 verletzt war; aber dessen ungeachtet liegt doch eine
rechtswirksame Beurkundung vor, da die verletzte Vorschrift eben
nur eine Ordnungsvorschrift ist. — Die entgegengesetzte Ansicht
von FÖRSTER in ZZP. 32, 316 und PREDARI, Anm. 2 a. E. zu
$ 45 ist nicht überzeugend.
V.
Fehlerhafte Bekanntmachung des Staatsakts.
1. Dem Urteil des Reichsgerichts vom 29. Oktober 1903
(Gruchot Beitr. 48, 108) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das
Vormundschaftsgericht hatte einen Einjährig-Freiwilligen, dessen
Entmündigung wegen Verschwendung beantragt war, unter vor-
läufige Vormundschaft gestellt ($ 1906); die Verfügung war dem
zu Entmündigenden persönlich, nicht seinem Eskadronchef ($ 172
ZPO. mit $ 16 FGG.) am 24. September 1900 bekannt gemacht.
Der zu Entmündigende hatte hiergegen, ohne diesen Mangel der
Zustellung zu rügen, sofortige Beschwerde ($ 60 Z. 5) erhoben,
die durch Beschluß des Beschwerdegerichts vom 7. November 1900
„wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist“ (also weil die
Beschwerde nicht in zwei Wochen vom 24. September ab gerech-
net eingelegt war) als unzulässig verworfen wurde. Das Be-
schwerdegericht hatte also die an den zu Entmündigenden persön-
lich bewirkte Zustellung vom 24. September für ausreichend er-
achtet; der zu Entmündigende hatte sich bei diesem Beschluß des
Beschwerdegerichts beruhigt. Inzwischen — am 10. Oktober 1900
— hatte er eine Ehe in England geschlossen; diese wurde dem-
nächst von seiner ihm als Vormünderin bestellten Mutter als
seiner Vertreterin angefochten ($ 1331), weil er, als damals be-
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