Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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gerecht aufgenommen ist, die Befolgung der Ordnungsvorschrift 
des $ 2246 aber unterbleibt, weil der Notar sofort nach Abschluß 
des Testamentsprotokolls stirbt. In solchen Fällen war nach der 
Ansicht der Mitwirkenden die Amtshandlung noch gar nicht ab- 
geschlossen, so besonders im ersten Fall, wo der Satz 3 Abs. 1 
des & 2242 verletzt war; aber dessen ungeachtet liegt doch eine 
rechtswirksame Beurkundung vor, da die verletzte Vorschrift eben 
nur eine Ordnungsvorschrift ist. — Die entgegengesetzte Ansicht 
von FÖRSTER in ZZP. 32, 316 und PREDARI, Anm. 2 a. E. zu 
$ 45 ist nicht überzeugend. 
V. 
Fehlerhafte Bekanntmachung des Staatsakts. 
1. Dem Urteil des Reichsgerichts vom 29. Oktober 1903 
(Gruchot Beitr. 48, 108) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das 
Vormundschaftsgericht hatte einen Einjährig-Freiwilligen, dessen 
Entmündigung wegen Verschwendung beantragt war, unter vor- 
läufige Vormundschaft gestellt ($ 1906); die Verfügung war dem 
zu Entmündigenden persönlich, nicht seinem Eskadronchef ($ 172 
ZPO. mit $ 16 FGG.) am 24. September 1900 bekannt gemacht. 
Der zu Entmündigende hatte hiergegen, ohne diesen Mangel der 
Zustellung zu rügen, sofortige Beschwerde ($ 60 Z. 5) erhoben, 
die durch Beschluß des Beschwerdegerichts vom 7. November 1900 
„wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist“ (also weil die 
Beschwerde nicht in zwei Wochen vom 24. September ab gerech- 
net eingelegt war) als unzulässig verworfen wurde. Das Be- 
schwerdegericht hatte also die an den zu Entmündigenden persön- 
lich bewirkte Zustellung vom 24. September für ausreichend er- 
achtet; der zu Entmündigende hatte sich bei diesem Beschluß des 
Beschwerdegerichts beruhigt. Inzwischen — am 10. Oktober 1900 
— hatte er eine Ehe in England geschlossen; diese wurde dem- 
nächst von seiner ihm als Vormünderin bestellten Mutter als 
seiner Vertreterin angefochten ($ 1331), weil er, als damals be- 
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