Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Wirksamkeit tritt, so hat derjenige, gegen den die Verfügung sich 
richtet, ein dringendes Interesse daran, daß die Anordnung der 
vorläufigen Vormundschaft nicht dem eigentlichen Zustellungs- 
empfänger vorenthalten und ihm die Möglichkeit genommen werde, 
gegen die eine Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit bedeutende 
Anordnung (vgl. BGB. $ 114) rechtzeitig und sobald als möglich 
sofortige Beschwerde einzulegen. Eine dem zuwider an die Frau 
erfolgte Zustellung setzt also nicht die Frist zur sofortigen Be- 
schwerde in Lauf. 
VI. 
Fehlerhaftigkeit des Staatsakts wegen Verlet- 
zung der Vorschriften deszwischenstaatlichen 
Privatrechts. 
Dem Beschluß des Kammergerichts vom 11. Januar 1906 
(KGJ. 31, 45; ZJPr. 16, 304; Recht 06, 445 N. 1092) liegt fol- 
gender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1903 im Inlande ver- 
storbene Mündelvater war Österreichischer Staatsangehöriger; nach 
seinem Tode hatte das deutsche Vormundschaftsgericht über seine 
Kinder die Vormundschaft angeordnet, ohne festzustellen, daß der 
österreichische Staat die Fürsorge nicht übernehme und daß ihrer 
die Kinder nach österreichischem Recht überhaupt bedurften. 
Später erließ das Vormundschaftsgericht eine Anordnung über die 
religiöse Erziehung dieser Mündel. Auf die gegen diese Anord- 
nung erhobene weitere Beschwerde gelangte die Sache an das 
Kammergericht, das jene aufhob mit folgender Begründung: die 
Vormundschaft sei vom inländischen Gericht der Vorschrift des 
Art. 23 EGBGB. zuwider, also zu Unrecht angeordnet; zwar 
bestehe sie mangels einer erfolgten Anfechtung formell noch zu 
Recht; sie sei aber nichtsdestoweniger als nichtbestehend zu er- 
achten, weil die zwischenstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht, 
wie die Vorschriften über die innerstaatliche Zuständigkeit des 
einzelnen Vormundschaftsgerichts bloße Ordnungsvorschriften ($ 7
	        
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