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Wirksamkeit tritt, so hat derjenige, gegen den die Verfügung sich
richtet, ein dringendes Interesse daran, daß die Anordnung der
vorläufigen Vormundschaft nicht dem eigentlichen Zustellungs-
empfänger vorenthalten und ihm die Möglichkeit genommen werde,
gegen die eine Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit bedeutende
Anordnung (vgl. BGB. $ 114) rechtzeitig und sobald als möglich
sofortige Beschwerde einzulegen. Eine dem zuwider an die Frau
erfolgte Zustellung setzt also nicht die Frist zur sofortigen Be-
schwerde in Lauf.
VI.
Fehlerhaftigkeit des Staatsakts wegen Verlet-
zung der Vorschriften deszwischenstaatlichen
Privatrechts.
Dem Beschluß des Kammergerichts vom 11. Januar 1906
(KGJ. 31, 45; ZJPr. 16, 304; Recht 06, 445 N. 1092) liegt fol-
gender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1903 im Inlande ver-
storbene Mündelvater war Österreichischer Staatsangehöriger; nach
seinem Tode hatte das deutsche Vormundschaftsgericht über seine
Kinder die Vormundschaft angeordnet, ohne festzustellen, daß der
österreichische Staat die Fürsorge nicht übernehme und daß ihrer
die Kinder nach österreichischem Recht überhaupt bedurften.
Später erließ das Vormundschaftsgericht eine Anordnung über die
religiöse Erziehung dieser Mündel. Auf die gegen diese Anord-
nung erhobene weitere Beschwerde gelangte die Sache an das
Kammergericht, das jene aufhob mit folgender Begründung: die
Vormundschaft sei vom inländischen Gericht der Vorschrift des
Art. 23 EGBGB. zuwider, also zu Unrecht angeordnet; zwar
bestehe sie mangels einer erfolgten Anfechtung formell noch zu
Recht; sie sei aber nichtsdestoweniger als nichtbestehend zu er-
achten, weil die zwischenstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht,
wie die Vorschriften über die innerstaatliche Zuständigkeit des
einzelnen Vormundschaftsgerichts bloße Ordnungsvorschriften ($ 7