Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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kehrs und des Völkerrechts nicht erfordert und durch das Haager 
Abkommen nicht bedingt, und sie würde auch zu unangemessenen 
Ergebnissen führen. So müßte das deutsche Gericht den Vormund 
auf die Nichtigkeit seiner Bestallung hinweisen, an die Stelle der 
Vormundschaft eine ihr sachlich möglichst gleichkommende vor- 
läufige Anordnung setzen, mit dem Auslandsstaat über die Ueber- 
nahme der Fürsorge verhandeln und nach Ablehnung der Fürsorge 
wiederum die Vormundschaft anordnen, also den Vormund neu 
bestellen. Das hätte die Folge, daß der Vormund in der Zwischen- 
zeit gar nicht als Vormund zu gelten hätte; eine solche Regelung 
führe nur zu Umständlichkeiten und laufe dem Schutzzweck der 
Vormundschaft zuwider. 
Die diesen Ausführungen durchaus entgegenstehende Recht- 
sprechung des Kammergerichts war dem Strafsenat, da er sie gar 
nicht erwähnt, offenbar unbekannt. Der Ansicht des Strafsenats 
ist nicht beizustimmen: er übersieht, daß, wie oben im Anschluß 
an das Kammergericht ausgeführt, die zwischenstaatlichen Zu- 
ständigkeitsvorschriften materiellrechtlich und zwingend deshalb 
sein müssen, weil jede Zuwiderhandlung gegen sie einen Ein- 
griff in die Gerichtshoheit des anderen Staats enthält, 
folglich staats- und völkerrechtlich untersagt und wirkungslos sein 
muß. Indem der Strafsenat diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt 
läßt, drückt er jene Vorschriften herab auf die Bedeutung bloßer 
Ordnungsvorschriften, deren Verletzung ebenso gleichgültig 
wäre, wie die der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrif- 
ten gemäß $ 7 FGG. — Daß die hier vertretene Ansicht zu Um- 
ständlichkeiten und Schwierigkeiten führt, ist dem Strafsenat zu- 
zugeben; diese Erwägung hätte vielleicht dem Gesetzgeber Anlaß 
bieten können, durch eine ausdrückliche Vorschrift die Rechts- 
wirksamkeit der zuwider den Vorschriften des zwischenstaatlichen 
Rechts angeordneten Vormundschaft auszusprechen. Aber dies ist 
doch nicht geschehen. Daher sind auch die Rechtshandlungen des 
so bestellten Vormundes unwirksam und es findet auf sie der
	        
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