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kehrs und des Völkerrechts nicht erfordert und durch das Haager
Abkommen nicht bedingt, und sie würde auch zu unangemessenen
Ergebnissen führen. So müßte das deutsche Gericht den Vormund
auf die Nichtigkeit seiner Bestallung hinweisen, an die Stelle der
Vormundschaft eine ihr sachlich möglichst gleichkommende vor-
läufige Anordnung setzen, mit dem Auslandsstaat über die Ueber-
nahme der Fürsorge verhandeln und nach Ablehnung der Fürsorge
wiederum die Vormundschaft anordnen, also den Vormund neu
bestellen. Das hätte die Folge, daß der Vormund in der Zwischen-
zeit gar nicht als Vormund zu gelten hätte; eine solche Regelung
führe nur zu Umständlichkeiten und laufe dem Schutzzweck der
Vormundschaft zuwider.
Die diesen Ausführungen durchaus entgegenstehende Recht-
sprechung des Kammergerichts war dem Strafsenat, da er sie gar
nicht erwähnt, offenbar unbekannt. Der Ansicht des Strafsenats
ist nicht beizustimmen: er übersieht, daß, wie oben im Anschluß
an das Kammergericht ausgeführt, die zwischenstaatlichen Zu-
ständigkeitsvorschriften materiellrechtlich und zwingend deshalb
sein müssen, weil jede Zuwiderhandlung gegen sie einen Ein-
griff in die Gerichtshoheit des anderen Staats enthält,
folglich staats- und völkerrechtlich untersagt und wirkungslos sein
muß. Indem der Strafsenat diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt
läßt, drückt er jene Vorschriften herab auf die Bedeutung bloßer
Ordnungsvorschriften, deren Verletzung ebenso gleichgültig
wäre, wie die der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrif-
ten gemäß $ 7 FGG. — Daß die hier vertretene Ansicht zu Um-
ständlichkeiten und Schwierigkeiten führt, ist dem Strafsenat zu-
zugeben; diese Erwägung hätte vielleicht dem Gesetzgeber Anlaß
bieten können, durch eine ausdrückliche Vorschrift die Rechts-
wirksamkeit der zuwider den Vorschriften des zwischenstaatlichen
Rechts angeordneten Vormundschaft auszusprechen. Aber dies ist
doch nicht geschehen. Daher sind auch die Rechtshandlungen des
so bestellten Vormundes unwirksam und es findet auf sie der