Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

—_ 32 — 
& 32 FGG. nicht Anwendung, weil im gedachten Fall dem deut- 
schen Vormundschaftsgericht die sachliche Zuständigkeit zur An- 
ordnung der Vormundschaft abging. Dieser Grundsatz gilt über- 
all, wo die Vormundschaft über den Ausländer objektiv zu Unrecht 
angeordnet war, also auch, wenn das deutsche Gericht irrtümlich 
annahm, daß der Auslandsstaat die Fürsorge nicht übernehme. 
Vgl. näheres bei Josef in ZblVormwesen 4, 231. 
VII. 
Geschäftsunfähigkeit des Richters und mangelnde 
Befähigung zum Richteramt als Ursache der Fehler- 
haftigkeit des Staatsakts. 
A. Aeußerst bestritten ist die Frage, ob die Geschäftsfähig- 
keit des Staatsorgans zu den unbedingt notwendigen Voraus- 
setzungen eines wirksamen Staatsakts gehört. Ihre Entscheidung 
ist natürlich nicht unmittelbar zu entnehmen aus $ 104 BGB,, 
der nur von privatrechtlichen Willenserklärungen handelt und 
solehe eines Geisteskranken als nichtig bezeichnet. Die Frage 
ist vielmehr lediglich zu entscheiden aus den allgemeinen Grund- 
sätzen, die über den „fehlerhaften Staatsakt“, über die „rechts- 
geschäftlichen Staatsakte“ gelten. JELLINEK'® verneint die auf- 
geworfene Frage, einmal weil kein Gesetz solches vorschreibe, also 
die Nichtigkeit eines Staatsakts festsetze, wenn ein geistesge- 
störter Beamter ihn ausführt. So sei z. B. das Urteil nicht des- 
halb nichtig, weil ein Geschworener mitgewirkt hat, der geistes- 
krank war, wofern er nur nicht wegen Geisteskrankheit entmün- 
digt war, und ein Beamter verliere nicht schon kraft Gesetzes 
dureh die erfolgte Entmündigung die rechtliche Macht, Amtshand- 
lungen vorzunehmen; dieser Zustand sei vielmehr nur ein Grund, 
ihn zur Ruhe zu setzen. Die privatrechtliche Analogie sei hier 
15 WALTER JELLINEK, Der fehlerhafte Staatsakt und seine Wirkungen. 
Tübingen 1908. Vgl. auch KorMAnN, System der rechtsgesehäftlichen 
Staatsakte, Berlin 1910 und JosEr im Recht 13, 731.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.