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Geistlichen. Ferner RG. 83, 429: Ein Verwaltungsakt, durch den
die Anstellung eines Beamten im Staats- oder Gemeindedienst
verfügt wird, kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung an-
gefochten werden; es sind also betreffs der Wirkung von Willens-
mängeln die auf dem insoweit rechtsähnlichen Gebiete des bürger-
lichen Vertragsrechts bestehenden Bestimmungen anzuwenden, also
sinngemäß, entsprechend zur Anwendung zu bringen !*. Die Rechts-
einwirkung der Analogie hat, wie in Rechtsprechung und Rechts-
lehre anerkannt, gerade in Ergänzung des mehr oder minder
lückenhaften öffentlichen Rechts durch hilfsweise Anwendung der
auf dem Gebiet des Privatrechts ausgebildeten Rechtsbegriffe und
Normen eine der wichtigsten Aufgaben.
Die Frage nach der Gültigkeit der Amtshandlungen eines
geisteskranken Beamten hat für die freiwillige Gerichtsbarkeit aber
ganz besondere Bedeutung. Denn während das Prozeßurteil nur
das zwischen den Parteien bereits bestehende Rechtsverhältnis zum
Ausdruck bringt, schafft die freiwillige Gerichtsbarkeit neue Rechts-
lagen zwecks Fortentwickelung des Verkehrs und daher wirken
die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehenden Staatsakte (Ver-
fügungen) weit über die Rechtslage der zunächst Beteiligten hin-
aus. Das gilt nicht bloß für die bereits oben besprochenen Ein-
tragungen und Beurkundungen, sondern z. B. auch für die Be-
stellung des Vormundes, desLiquidators, des Testamentsvollstreckers,
für die Erteilung des Erbscheins und die Volljährigkeitserklärung,
alles Staatsakte, die recht eigentlich der Fortentwickelung des
Verkehrs dienen und für dessen Sicherheit von größter Bedeutung
sind. Auch wenn der Richter bei Erlaß dieser Verfügungen bereits
erweislich geisteskrank war, wird man sich im Gegensatz zur
herrschenden Meinung für deren Gültigkeit aussprechen müssen
aus Erwägungen, die in den bisherigen Erörterungen nicht ge-
nügend berücksichtigt sind. Ausgegangen sei dabei vom Urteil
18 Vgl. aber gegen diese Ansicht auch HARTMANN in JW. 15, 120.