Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Geistlichen. Ferner RG. 83, 429: Ein Verwaltungsakt, durch den 
die Anstellung eines Beamten im Staats- oder Gemeindedienst 
verfügt wird, kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung an- 
gefochten werden; es sind also betreffs der Wirkung von Willens- 
mängeln die auf dem insoweit rechtsähnlichen Gebiete des bürger- 
lichen Vertragsrechts bestehenden Bestimmungen anzuwenden, also 
sinngemäß, entsprechend zur Anwendung zu bringen !*. Die Rechts- 
einwirkung der Analogie hat, wie in Rechtsprechung und Rechts- 
lehre anerkannt, gerade in Ergänzung des mehr oder minder 
lückenhaften öffentlichen Rechts durch hilfsweise Anwendung der 
auf dem Gebiet des Privatrechts ausgebildeten Rechtsbegriffe und 
Normen eine der wichtigsten Aufgaben. 
Die Frage nach der Gültigkeit der Amtshandlungen eines 
geisteskranken Beamten hat für die freiwillige Gerichtsbarkeit aber 
ganz besondere Bedeutung. Denn während das Prozeßurteil nur 
das zwischen den Parteien bereits bestehende Rechtsverhältnis zum 
Ausdruck bringt, schafft die freiwillige Gerichtsbarkeit neue Rechts- 
lagen zwecks Fortentwickelung des Verkehrs und daher wirken 
die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehenden Staatsakte (Ver- 
fügungen) weit über die Rechtslage der zunächst Beteiligten hin- 
aus. Das gilt nicht bloß für die bereits oben besprochenen Ein- 
tragungen und Beurkundungen, sondern z. B. auch für die Be- 
stellung des Vormundes, desLiquidators, des Testamentsvollstreckers, 
für die Erteilung des Erbscheins und die Volljährigkeitserklärung, 
alles Staatsakte, die recht eigentlich der Fortentwickelung des 
Verkehrs dienen und für dessen Sicherheit von größter Bedeutung 
sind. Auch wenn der Richter bei Erlaß dieser Verfügungen bereits 
erweislich geisteskrank war, wird man sich im Gegensatz zur 
herrschenden Meinung für deren Gültigkeit aussprechen müssen 
aus Erwägungen, die in den bisherigen Erörterungen nicht ge- 
nügend berücksichtigt sind. Ausgegangen sei dabei vom Urteil 
18 Vgl. aber gegen diese Ansicht auch HARTMANN in JW. 15, 120.
	        
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