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krank war, mache die Urkunde zu einer nicht öffentlichen; die
Gründe lauten wörtlich dahin:
„Allerdings ist weder im RFGG. noch im PrFGG. eine Be-
stimmung enthalten, daß ein geisteskranker Notar bei einer Be-
urkundung nicht mitwirken dürfe. Eine solche Bestimmung war
überhaupt nicht erforderlich. Für die Ausschließung des Notars
gelten der Natur der Sache entsprechend ganz ähnliche Bestim-
mungen, wie sie in $ 41 ZPO. für die Ausschließung des Rich-
ters von der Ausübung des Richteramts gegeben sind (vgl. $$ 170,
171 FGG). In diesen Gesetzesstellen werden aber nur die sog.
relativen Hinderungsgründe, die sich aus den Beziehungen des
Richters oder Notars zu einer der Parteien oder sonst zu einem
konkreten Rechtsstreit ergeben, aufgezählt. Absolute Hinderungs-
gründe, die stets eintreten, in welcher Sache es auch sei, und
weil bei deren Vorlegen die Ausschließung des Richters von jeder
Amtstätigkeit selbstverständlich ist, sind im Gesetz nieht zum be-
sonderen Ausdruck gebracht (RGZ. Bd. 44 S. 394). Zu solchen
absoluten Hinderungsgründen zählt das RG. in erster Linie die
Geisteskrankheit. Wenn die Geisteskrankheit schon auf privat-
reehtlichem Gebiete völlige Geschäftsunfähigkeit nach sich zieht
($ 104 BGB.), so muß dies um so mehr auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts der Fall sein, weil hier weit höhere Interessen
in Frage stehen. Diese Ansicht wird auch in der Literatur ver-
treten. Aber nur so weit kann der Geisteskrankheit des Notars,
im Gegensatz zu der des Spruchrichters, dessen Entscheidung ab-
solut nichtig ist, Bedeutung beigemessen werden, als er in seiner
Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson zur Mitwirkung be-
rufen ist. Die Beurkundung kann dann nicht als den Vorschriften
der notariellen Beurkundung entsprechend angesehen werden, d.h.
die Urkunde ist keine öffentliche; sie bleibt dagegen eine Privat-
urkunde.*
Dieses Urteil läßt die oben als ausschlaggebend nachgewie-
senen Erwägungen völlig unbeachtet und das angezogene Urteil
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 24