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VII.
Die wesentlichen Ergebnisse dieser Untersuchung sind hier-
nach:
1. Wird gegen eine Verfügung des Amtsgerichts Beschwerde
eingelegt und ersieht das Landgericht, daß bei Erlaß dieser Ver-
fügung Verfahrensvorschriften verletzt sind, so ist diese Ver-
letzung nur dann unbeachtlich, wenn feststeht, daß sie auf die
Entscheidung einen Einfluß nicht gehabt haben kann; in diesem
Fall ist also die „Fehlerhaftigkeit des Staatsakts“ der freiwilligen
Gerichtsbarkeit einflußlos. Aeußert sich dagegen die Fehlerhaf-
tigkeit darin, daß das Verfahren des Amtsgerichts an einem der
ın & 551 ZPO. verbunden mit $ 27 FGG. bezeichneten unheil-
baren Mängel leidet, so ist die angefochtene Verfügung ohne
Prüfung ihrer sachlichen Richtigkeit aufzuheben.
2. In der streitigen Gerichtsbarkeit gibt es keine Urteile, die
nichtig derart wären, daß sie als nicht vorhanden anzusehen sind;
insbesondere erwächst eine Entscheidung, die das Prozeßgericht
erlassen hat, während die Angelegenheit zur Zuständigkeit des
Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört, in Rechtskraft.
Dagegen ergibt der $ 32 FGG., daß eine Verfügung in der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, die vom sachlieh unzuständigen Gericht
erlassen ist, als unwirksam, als nicht vorhanden anzusehen ist.
Diese Regelung” rechtfertigt sich dadurch, daß die Gerichtsgewalt
der freiwilligen Gerichtsbarkeit — im Gegensatze zu der der strei-
tigen — eine beschränkte ist, die Wirkung der hier erlassenen
Entscheidungen zudem sich nicht nur auf die zunächst Beteiligten
beschränkt, sondern auch auf die Rechtsverhältnisse Dritter sieh
erstreckt.
3. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Gerichts der frei-
willigen Gerichtsbarkeit unterliegt zwar der Nachprüfung anderer
Behörden, insbesondere des Prozeßgerichts. Die Verfügung ist
nichtig, aber nur, wenn sie sich entweder darstellt als Ausübung