Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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VII. 
Die wesentlichen Ergebnisse dieser Untersuchung sind hier- 
nach: 
1. Wird gegen eine Verfügung des Amtsgerichts Beschwerde 
eingelegt und ersieht das Landgericht, daß bei Erlaß dieser Ver- 
fügung Verfahrensvorschriften verletzt sind, so ist diese Ver- 
letzung nur dann unbeachtlich, wenn feststeht, daß sie auf die 
Entscheidung einen Einfluß nicht gehabt haben kann; in diesem 
Fall ist also die „Fehlerhaftigkeit des Staatsakts“ der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit einflußlos. Aeußert sich dagegen die Fehlerhaf- 
tigkeit darin, daß das Verfahren des Amtsgerichts an einem der 
ın & 551 ZPO. verbunden mit $ 27 FGG. bezeichneten unheil- 
baren Mängel leidet, so ist die angefochtene Verfügung ohne 
Prüfung ihrer sachlichen Richtigkeit aufzuheben. 
2. In der streitigen Gerichtsbarkeit gibt es keine Urteile, die 
nichtig derart wären, daß sie als nicht vorhanden anzusehen sind; 
insbesondere erwächst eine Entscheidung, die das Prozeßgericht 
erlassen hat, während die Angelegenheit zur Zuständigkeit des 
Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört, in Rechtskraft. 
Dagegen ergibt der $ 32 FGG., daß eine Verfügung in der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, die vom sachlieh unzuständigen Gericht 
erlassen ist, als unwirksam, als nicht vorhanden anzusehen ist. 
Diese Regelung” rechtfertigt sich dadurch, daß die Gerichtsgewalt 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit — im Gegensatze zu der der strei- 
tigen — eine beschränkte ist, die Wirkung der hier erlassenen 
Entscheidungen zudem sich nicht nur auf die zunächst Beteiligten 
beschränkt, sondern auch auf die Rechtsverhältnisse Dritter sieh 
erstreckt. 
3. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Gerichts der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit unterliegt zwar der Nachprüfung anderer 
Behörden, insbesondere des Prozeßgerichts. Die Verfügung ist 
nichtig, aber nur, wenn sie sich entweder darstellt als Ausübung
	        
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