Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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5. a) Während grundbücherliche Eintragungen rechtsbegrün- 
dend sind, indem sie das dingliche Recht zur Entstehung bringen 
($ 873), der Inhalt des Grundbuchs auch den Schutz des öffent- 
lichen Glaubens genießt ($ 892), haben die Eintragungen in: das 
Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Güterrechtsregister — 
wenigstens grundsätzlich — lediglich kundmachende Wirkung; 
sie dienen dazu, gewisse verkehrserhebliche Rechtsverhältnisse 
kundzumachen und sind wirkungslos, wenn das beurkundete Rechts- 
verhältnis in Wahrheit nicht besteht. Bei diesem Zweck der Ein- 
tragungen, Dritten die Kenntnis von einem Sachverhalt beizu- 
bringen, genügt die bloße Tatsache der erfolgten Eintragung, mag 
sie auch ohne Anordnung des Registerrichters erfolgt sein. 
b) Soweit dagegen Eintragungen in diese Register rechts- 
erzeugend wirken, hat, wie aus den oben zu 4 angegebenen Grün- 
den anzunehmen, wie bei grundbücherlichen Eintragungen das 
Gesetz die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Eintra- 
gung vorhanden sind, ausschließlich in die Hand des Richters 
legen wollen, so daß eine Eintragung, die ohne Anordnung des 
Richters erfolgt ist, nicht rechtserzeugend wirken kann. 
6. Hat der Gerichtsschreiber eine Eintragung im Grundbuch 
oder in öffentliche Register zwar schon bewirkt, ist sie aber von 
ıhm und dem Richter noch nicht unterschrieben, so ist sıe den- 
noch rechtswirksam erfolgt, dies selbst dann, wenn nach der Ab- 
sicht die Eintragung noch nicht erledigt sein, die Unterschrift 
vielmehr nachgeholt werden sollte, also ein bloßer der Nachprü- 
fung vorbehaltener Entwurf vorliegt. Dies folgt aus der Fassung 
des & 45 GBO. sowie der $$ 113, 130, 147, 159, 161 FGG. als 
bloßer Ordnungsvorschriften. Daher ist die Anwendung der $$ 68 
Satz 1 und 1435 BGB. schon dann geboten, wenn der vom Ge- 
richtsschreiber im Vereins- oder Güterrechtsregister eingetragene 
Vermerk von ihm und vom Richter noch nicht unterschrieben, die 
Unterschriften nach der Absicht der Beamten vielmehr noch er- 
folgen sollten.
	        
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