Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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‘. Die Vorschriften der Amtszuchtgesetze, wonach ein gei- 
steskranker Beamter zur Ruhe gesetzt werden soll und die 
Feststellung dieses Zustandes nur in einem genau geregelten förm- 
lichen Verfahren erfolgen darf, rechtfertigt den Schluß, daß die 
bloße Tatsache eingetretener Geisteskrankheit den Verlust des 
Amtes, also der Zuständigheit zu Amtshandlungen, nicht zur Folge 
hat. Die Rechtsgültigkeit der Amtshandlungen wird danach nicht 
dadurch berührt, daß der Beamte tatsächlich geisteskrank war, 
und die Prozeßpartei kann folglich zu einem Nachweis in dieser 
Riehtung nicht zugelassen werden. Der Gesetzgeber ging von der 
Ansicht aus, daß die Befugnisse der Dienstaufsichtsbehörden und 
die Vorschriften der Amtszuchtgesetze ausreichen, um Amtshand- 
lungen eines Beamten, der geisteskrank ist, zu verhindern. Da- 
nach ist eine Eintragung, eine Beurkundung, die Erteilung des 
Erbscheins, die Bestellung des Vormundes, des Liquidators oder 
Testamentsvollstreckers rechtswirksam, auch wenn der Richter bei 
Erlaß dieser Verfügungen erweislich geisteskrank war. 
8. Ersieht das Beschwerdegericht, daß die Verfügung, gegen 
die die Beschwerde eingelegt ist, gar nicht von einem zur Ver- 
tretung des Amtsgerichts Befähigten erlassen ist (so z. B. weil 
der Gerichtsschreiber eine Verfügung ausgeführt hat in der irri- 
gen Annahme, der Richter habe sie erlassen), so liegt keine Ver- 
fügung des Gerichts erster Instanz ($ 19 FGG.) vor. Das Be- 
schwerdegericht kann folglich die Richtigkeit dieser Scheinver- 
fügung nicht prüfen, sie auch nicht aufheben, sondern es muß die 
Beschwerde zurückweisen, vorbehaltlich seiner Befugnis, beim 
Amtsrichter die Beseitigung der Scheinverfügung anzuregen. Lehnt 
der Amtsrichter diese ab, so hat das Beschwerdegericht seine erste 
angefochtene Verfügung als solche des Amtsgerichts anzusehen. 
9. Hat bei der Beschwerdeentscheidung ein Richter mitge- 
wirkt, der zwar als solcher angestellt ist, aber die Befähigung 
zum Richteramt nicht erlangt hat, so liegt der absolute Auf- 
hebungsgrund des $ 551 2. 1 ZPO. mit $ 27 FGG. vor. Zwar
	        
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