Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

Zum Begriff des Staatsorgans und seiner 
Tätigkeit. 
Von 
Rechtsanwalt und Notar Dr. BRUNO BEYER in Pr.-Eylau. 
1. Die besondere Tätigkeit individuell bestimmter 
Personen namens und im Auftrage des Staates. 
Gewisse Rechtspflichten legt die Rechtsgemeinschaft individuell 
bestimmten Personen auf, welche für ihre Erfüllung besonders 
geeignet sind. Es handelt sich hierbei um Rechtspflichten, deren 
Erfüllung nicht allgemein bestimmten Personen aufgetragen wer- 
den kann, sondern die wegen ihrer Natur oder Wichtigkeit nur 
individuell bestimmten Personen nach Prüfung ihrer Fähigkeiten 
zu ihrer Erfüllung aufgetragen werden können. Wenn diese 
individuell bestimmten Personen bei Erfüllung dieser Pflichten 
namens der Rechtsautorität handeln sollen, kann man, eine Ana- 
logie aus natürlichen Vorgängen gebrauchend, von Organen 
der Rechtsgemeinschaft sprechen. 
Die Grenzen, welche die privaten Rechtspflichten von den 
Pflichten zu Handlungen namens der Rechtsgemeinschaftsautorität 
trennen, sind allerdings flüssig, wie die Grenzen der Autorität 
es sind, in deren Namen die letztgenannten Pflichten der Staats- 
organe ausgeübt werden sollen: Dies sei an folgenden Beispielen 
des preußisch-deutschen Rechts gezeigt. Fischereiaufseher privater
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.