Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Fischereigenossenschaften können z. B. amtlich auf die Erfüllung 
ihrer Dienstpflichten verpflichtet werden. Trotz dieser Zuweisung 
eines Pflichtenkreises an eine individuelle Person handelt es sich 
hier doch nicht um die Bestimmung eines Staatsorgans, weil die 
Interessen der Gemeinschaft, die diese Person wahrzunehmen hat, 
die Gesamtinteressen der von der Autorität umfaßten Rechts- 
gemeinschaft noch nicht in einem Grade berühren, daß man von 
dieser Person behaupten könnte, sie nehme Interessen des Staates 
wahr. Zweifelhafter wird dies schon bei den Wald- und Forst- 
hütern, die auch bei Privatforsten unter Bestätigung der staat- 
lichen Aufsichtsbehörde bestellt werden, Dienstabzeichen tragen, 
als Beamte vereidigt, mit festem Gehalt lebenslänglich angestellt 
werden, zum Waffengebrauch berechtigt sind und allgemein als Be- 
amte gelten. Hier ist der einer individuellen Person zugewiesene 
Pflichtenkreis ein solcher, daß sie, obwohl sie unmittelbar die Inter- 
essen einer Privatperson wahrninimt, doch als Staatsorgan anzusehen 
ist, welches zur allgemeinen Wahrnelimung staatlicher Aufgaben 
im Namen der staatlichen Autorität individuell bestimmt ist. Die 
Mitglieder des Arbeitsausschusses in Bergwerken, welche zur 
Förderung des Einvernehmens zwischen Arbeitgebern und Arbeit- 
nehmern ernannt werden, und die Sicherheitsmänner, die von jeder 
Steigerabteilung eines Bergwerks gewählt werden, mindestens 
zweimal im Monat in Begleitung des Aufsichtsbeamten das Werk 
befahren, darüber berichten und an den Untersuchungen über Un- 
fälle teilnehmen müssen, sind trotz der Wichtigkeit der ihnen 
auferlegten Pflichten für das Gemeinwohl nicht als Staatsorgane 
aufzufassen, weil sie ihre Funktionen nicht im Namen der Staats- 
gewalt ausüben. Dagegen sind dies z. B. die Reichsbankorgane, 
obgleich die Reichsbank eine wenn auch unter Aufsicht, Leitung 
und Beteiligung des Reiches stehende Aktiengesellschaft ist, weil 
diese Beamten ihre Pfliehten im Namen der Autorität des Deut- 
schen Reiches ausüben. 
Der moderne Staat bedient sich zur Erfüllung neuer an ihn
	        
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