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herantretender Aufgaben in weitem Umfange der in ihm wirk-
samen Kräfte seiner Glieder, ohne diese durch individuelle Be-
stimmung zur Wahrnehmung bestimmter Geschäfte namens und
in seinem Auftrage zu seinen Organen zu machen. Dies tut er
hauptsächlich durch die Uebertragung von Leistungen an Private
auf deren Anerbieten hin, wofür diese einen gewissen Entgelt
durch Staatsorgane erhalten. Mitunter werden einer solchen
individuellen Privatperson auch dauernde Leistungen übertragen,
ohne daß sie aber, mangels der Kompetenz zum Handeln namens
des Staates, als Staatsorgan aufzufassen ist. So ermächtigt das
Gesetz, betreffend die Postdampfschiffsverbindungen mit über-
seeischen Ländern, vom 10. Juni 1914 den deutschen Reichs-
kanzler, vom 1. Oktober 1914 ab die Einrichtung und Unter-
haltung von regelmäßigen Postdampfschiffsverbindungen zwischen
Östasien, Australien und den Schutzgebieten in der Südsee auf
eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen
Unternehmer zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden
Vertrag eine Beihilfe bis zum Höchstbetrage von 1300000 Mark
aus Reichsmitteln zu bewilligen. Wenngleich dieser Unternehmer
für längere Zeit im Auftrage des Reiches Leistungen bewirken
wird, welche im inländischen Reichsbetriebe durch Staatsorgane
vorgenommen werden, obgleich er ferner individuell zur Aus-
führung dieser Leistungen bestellt wird, ist er doch nicht als
Staatsorgan aufzufassen, weil er nicht im Namen des Reiches
handelt.
In anderen Fällen, in denen der Zusammenschluß der Interes-
sen eines größeren Menschenkreises für deren Förderung notwendig
ist, wendet der Staat zur Erreichung dieses Zweckes häufig auch
das Mittel der Bildung von Zwangsgenossenschaften an, durch
welche gewisse Pflichten der Mitglieder solcher Genossenschaften
ohne Rücksicht auf ihren Willen entstehen. Indem bestimmte
Personen besondere Aufgaben dieser Genossenschaft wahrzunehmen
haben, bei deren Bestellung der Staat evtl. ınitwirkt oder deren