Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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herantretender Aufgaben in weitem Umfange der in ihm wirk- 
samen Kräfte seiner Glieder, ohne diese durch individuelle Be- 
stimmung zur Wahrnehmung bestimmter Geschäfte namens und 
in seinem Auftrage zu seinen Organen zu machen. Dies tut er 
hauptsächlich durch die Uebertragung von Leistungen an Private 
auf deren Anerbieten hin, wofür diese einen gewissen Entgelt 
durch Staatsorgane erhalten. Mitunter werden einer solchen 
individuellen Privatperson auch dauernde Leistungen übertragen, 
ohne daß sie aber, mangels der Kompetenz zum Handeln namens 
des Staates, als Staatsorgan aufzufassen ist. So ermächtigt das 
Gesetz, betreffend die Postdampfschiffsverbindungen mit über- 
seeischen Ländern, vom 10. Juni 1914 den deutschen Reichs- 
kanzler, vom 1. Oktober 1914 ab die Einrichtung und Unter- 
haltung von regelmäßigen Postdampfschiffsverbindungen zwischen 
Östasien, Australien und den Schutzgebieten in der Südsee auf 
eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen 
Unternehmer zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden 
Vertrag eine Beihilfe bis zum Höchstbetrage von 1300000 Mark 
aus Reichsmitteln zu bewilligen. Wenngleich dieser Unternehmer 
für längere Zeit im Auftrage des Reiches Leistungen bewirken 
wird, welche im inländischen Reichsbetriebe durch Staatsorgane 
vorgenommen werden, obgleich er ferner individuell zur Aus- 
führung dieser Leistungen bestellt wird, ist er doch nicht als 
Staatsorgan aufzufassen, weil er nicht im Namen des Reiches 
handelt. 
In anderen Fällen, in denen der Zusammenschluß der Interes- 
sen eines größeren Menschenkreises für deren Förderung notwendig 
ist, wendet der Staat zur Erreichung dieses Zweckes häufig auch 
das Mittel der Bildung von Zwangsgenossenschaften an, durch 
welche gewisse Pflichten der Mitglieder solcher Genossenschaften 
ohne Rücksicht auf ihren Willen entstehen. Indem bestimmte 
Personen besondere Aufgaben dieser Genossenschaft wahrzunehmen 
haben, bei deren Bestellung der Staat evtl. ınitwirkt oder deren
	        
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