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Tätigkeit er beaufsiehtigt, wird durch die Bildung solcher Ge-
nossenschaften ein ähnlicher Erfolg wie durch die Bestellung be-
sonderer Staatsorgane erreicht.
Zwangsgenossenschaften sind z. B. nötig zum rationellen Be-
trieb der Jagd und Fischerei, zur Errichtung und Erhaltung von
Deichen, zur Bewirtschaftung von Forsten, die im geteilten Eigen-
tum mehrerer stehen, zum Ausbau, zur Unterhaltung und Rein-
haltung der Wasserläufe, zur Ent- und Bewässerung, zur Herstel-
lung der Schiff- und Flößbarkeit, für Stauanlagen, Talsperren und
Wasserversorgungsanstalten usw., Erwerbsquellen, deren rationelle
Ausbeute für das Gesamtwohl von besonderer Bedeutung ist.
Das bei der Bildung von Zwangsgenossenschaften maßgebende
Prinzip ist das, daß zu ihrer Entstehung ein Mehrheitsbeschluß
der Beteiligten nötig ist. So wird verhindert, daß das, was meh-
reren nützt, durch den Eigenwillen eines Einzelnen vereitelt wird.
Doch können nach preußischem Recht z. B. zur Unterhaltung
von Wasserläufen zweiter Ordnung, zur notwendigen Beseitigung
von Hindernissen des Hochwasserabflusses und zur dringenden
Reinhaltung der Gewässer auch ohne Zustimmung der Beteiligten
Genossenschaften gebildet werden. Zwangsgenossenschaften, die
unter staatlicher Mitwirkung auf Grund von Mehrheitsbeschlüssen
zustande kommen, sind z. B. die Innungen von Handwerksmeistern,
welche die Errichtung von Fachschulen, von Kranken-, Sterbe-
und Unterstützungskassen, das Herbergswesen, die Abhaltung von
Schiedsgerichten, von Meister- und Gesellenprüfungen betreiben,
auch gemeinschaftliche Betriebe einrichten. Standesvertretungen
für größere Bezirke sind die Handelskammern, die Handwerks-
kammern, die Landwirtschaftskammern. Sie fördern hauptsäch-
lich die Fachausbildung und stellen Anträge an Behörden zur
Förderung der Standesinteressen. Die wichtigste Pflicht, welche
den Mitgliedern dieser Berufsstände durch die Bildung solcher
Zwangsvereinigungen auferlegt wird, ist die Pflicht zur Zahlung
gewisser Beiträge für die Aufgaben der Standesvertretung. Die