Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Tätigkeit er beaufsiehtigt, wird durch die Bildung solcher Ge- 
nossenschaften ein ähnlicher Erfolg wie durch die Bestellung be- 
sonderer Staatsorgane erreicht. 
Zwangsgenossenschaften sind z. B. nötig zum rationellen Be- 
trieb der Jagd und Fischerei, zur Errichtung und Erhaltung von 
Deichen, zur Bewirtschaftung von Forsten, die im geteilten Eigen- 
tum mehrerer stehen, zum Ausbau, zur Unterhaltung und Rein- 
haltung der Wasserläufe, zur Ent- und Bewässerung, zur Herstel- 
lung der Schiff- und Flößbarkeit, für Stauanlagen, Talsperren und 
Wasserversorgungsanstalten usw., Erwerbsquellen, deren rationelle 
Ausbeute für das Gesamtwohl von besonderer Bedeutung ist. 
Das bei der Bildung von Zwangsgenossenschaften maßgebende 
Prinzip ist das, daß zu ihrer Entstehung ein Mehrheitsbeschluß 
der Beteiligten nötig ist. So wird verhindert, daß das, was meh- 
reren nützt, durch den Eigenwillen eines Einzelnen vereitelt wird. 
Doch können nach preußischem Recht z. B. zur Unterhaltung 
von Wasserläufen zweiter Ordnung, zur notwendigen Beseitigung 
von Hindernissen des Hochwasserabflusses und zur dringenden 
Reinhaltung der Gewässer auch ohne Zustimmung der Beteiligten 
Genossenschaften gebildet werden. Zwangsgenossenschaften, die 
unter staatlicher Mitwirkung auf Grund von Mehrheitsbeschlüssen 
zustande kommen, sind z. B. die Innungen von Handwerksmeistern, 
welche die Errichtung von Fachschulen, von Kranken-, Sterbe- 
und Unterstützungskassen, das Herbergswesen, die Abhaltung von 
Schiedsgerichten, von Meister- und Gesellenprüfungen betreiben, 
auch gemeinschaftliche Betriebe einrichten. Standesvertretungen 
für größere Bezirke sind die Handelskammern, die Handwerks- 
kammern, die Landwirtschaftskammern. Sie fördern hauptsäch- 
lich die Fachausbildung und stellen Anträge an Behörden zur 
Förderung der Standesinteressen. Die wichtigste Pflicht, welche 
den Mitgliedern dieser Berufsstände durch die Bildung solcher 
Zwangsvereinigungen auferlegt wird, ist die Pflicht zur Zahlung 
gewisser Beiträge für die Aufgaben der Standesvertretung. Die
	        
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