Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Tätigkeit dieser Standesvertretungen, bei deren Bestellung der 
Staat durch seine Organe mitwirkt, entspricht zwar den Interessen 
des Staates, sie ist aber nicht Staatstätigkeit, weil sie nicht na- 
mens des Staates betrieben wird. 
In diesen Fällen stellt der Staat nür Vorschriften über ge- 
wisse Modalitäten der Erledigung der Angelegenheiten jener In- 
teressenvertretungen und die Bestimmung der Personen, die sie zu 
erledigen haben, auf. Je weiter der so festgelegte Geschäftskreis 
solcher Personen geht, desto größere Aehnlichkeit hat er mit 
einer staatlichen Kompetenz. Wenn z. B. die Vorstände der An- 
waltskammern, der Aerzte-, Tierärzte-, Apothekerkammern Strafen 
gegen die Mitglieder der Kammern verhängen dürfen, wenn die 
Ehrengerichte an den Börsen Börsenbesucher, welche im Zusam- 
menhang mit ihrer Tätigkeit an der Börse sich unehrenhaft ge- 
zeigt oder des kaufmännischen Vertrauens unwürdig erwiesen 
haben, zur Verantwortung ziehen dürfen, so sind das Tätigkeiten, 
welche der moderne Staat im allgemeinen in seinen Zuständig- 
keitsbereich gezogen hat. 
Auch wenn nach deutschem Reichsrecht an den Börsen be- 
sondere Vertreter des Handels und der Landwirtschaft zur Ver- 
bandlung und Entscheidung über Ordnungsstrafen für verbotene 
Börsentermingeschäfte in Getreide oder Erzeugnissen der Getreide- 
müllerei durch die Landesregierung gebildet werden, so 
werden dadurch zwar individuelle Personen mit der 
Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betraut, sie 
können aber nicht als Staatsorgan gelten, da sie nieht namens des 
Staates handeln. 
Wesentlich für die Eigenschaft des Staatsorgans ist es, daß 
es namens des Staates gewisse Handlungen zu vollziehen hat, daß 
es z. B. nicht nur Organ einer privaten Gemeinschaft innerhalb 
des Staates ist, dessen Autorität die Aufgaben der Gemeinschaft 
nicht zu eigenen Aufgaben gemacht hat, sondern nur die Aufsicht 
über jene Interessenwahrnehmung ausübt.
	        
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