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nen Staaten nicht autorativ, sie sind nicht maßgebend für die
staatliche Autorität, deren Organe allein verbindliche Ent-
scheidungen über die bestehenden Rechtspflichten, über ihre Be-
folgung oder Nichtbefolgung durch die Verpflichteten und über
die sich hieraus ergebenden Folgen treffen. Selbst wenn durch
einen privaten Schiedsvertrag die verbindliche Feststellung
bestehender privatrechtlicher Verpflichtungen einem Privatmann
übertragen wird, übt der Staat eine kontrollierende Tätigkeit aus,
indem er zur Vollstreckung dieses schiedsrichterlichen Urteils ein
durch die Staatsorgane zu erlassendes Vollstreckungsurteil für er-
forderlich erklärt, und indem in dem diesem vorausgehenden Ver-
fahren die Beobachtung gewisser für die schiedsrichterliche Ent-
scheidung maßgebender Vorschriften nachgeprüft wird. Der Staat
hat also auf dem Gebiete der autorativen Feststellung bestehender
Pflichten, ihrer Erfüllung und Nichterfüllung und der sich hieraus
ergebenden Folgen sich eine fast ausschließliche Zuständigkeit
vorbehalten. Aehnliches gilt in den modernen Staaten für die
Gewaltanwenduug gegenüber anderen Personen, wenngleich z. B.
die erziehende Tätigkeit der Eltern, früher auch die der Herr-
schaft gegenüber dem Gesinde, gewisse private Gewalthandlungen
gegenüber den zu Erziehenden gebietet.
In größeren Privatbetrieben gibt es sogar eine Staffelung der
Stellungen, die ein Analogon zu der Staffelung der Staatsorgane
ist. Der Rechtsanwalt hat als seinen Vertreter im Bureau den
Bureauvorsteher, der im privatrechtlichen Sinne Vorgesetzter der
Bureaugehilfen und -lehrlinge ist. Selbst der Beamtendisziplin
analoge Bestimmungen werden durch private Verträge vereinbart,
und auch private Auszeichnungen für treue Dienste, z. B. das Auf-
rücken in eine höhere Stellung, sind Erscheinungen des privat-
rechtlichen Verkehrs, die durchaus den entsprechenden Vorgängen
des öffentlichen Rechtslebens vergleichbar sind.
Alles dieses ist deshalb selbstverständlich, weil die B e-
sonderheit des öffentlichen Rechts eben im wesentlichen
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 95