Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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nen Staaten nicht autorativ, sie sind nicht maßgebend für die 
staatliche Autorität, deren Organe allein verbindliche Ent- 
scheidungen über die bestehenden Rechtspflichten, über ihre Be- 
folgung oder Nichtbefolgung durch die Verpflichteten und über 
die sich hieraus ergebenden Folgen treffen. Selbst wenn durch 
einen privaten Schiedsvertrag die verbindliche Feststellung 
bestehender privatrechtlicher Verpflichtungen einem Privatmann 
übertragen wird, übt der Staat eine kontrollierende Tätigkeit aus, 
indem er zur Vollstreckung dieses schiedsrichterlichen Urteils ein 
durch die Staatsorgane zu erlassendes Vollstreckungsurteil für er- 
forderlich erklärt, und indem in dem diesem vorausgehenden Ver- 
fahren die Beobachtung gewisser für die schiedsrichterliche Ent- 
scheidung maßgebender Vorschriften nachgeprüft wird. Der Staat 
hat also auf dem Gebiete der autorativen Feststellung bestehender 
Pflichten, ihrer Erfüllung und Nichterfüllung und der sich hieraus 
ergebenden Folgen sich eine fast ausschließliche Zuständigkeit 
vorbehalten. Aehnliches gilt in den modernen Staaten für die 
Gewaltanwenduug gegenüber anderen Personen, wenngleich z. B. 
die erziehende Tätigkeit der Eltern, früher auch die der Herr- 
schaft gegenüber dem Gesinde, gewisse private Gewalthandlungen 
gegenüber den zu Erziehenden gebietet. 
In größeren Privatbetrieben gibt es sogar eine Staffelung der 
Stellungen, die ein Analogon zu der Staffelung der Staatsorgane 
ist. Der Rechtsanwalt hat als seinen Vertreter im Bureau den 
Bureauvorsteher, der im privatrechtlichen Sinne Vorgesetzter der 
Bureaugehilfen und -lehrlinge ist. Selbst der Beamtendisziplin 
analoge Bestimmungen werden durch private Verträge vereinbart, 
und auch private Auszeichnungen für treue Dienste, z. B. das Auf- 
rücken in eine höhere Stellung, sind Erscheinungen des privat- 
rechtlichen Verkehrs, die durchaus den entsprechenden Vorgängen 
des öffentlichen Rechtslebens vergleichbar sind. 
Alles dieses ist deshalb selbstverständlich, weil die B e- 
sonderheit des öffentlichen Rechts eben im wesentlichen 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 95
	        
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