Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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in der Bestimmung individueller Personen zur Vornahme 
bestimmter Handlungen namens der Rechtsgemeinschaft ist. 
Nur soweit der Staat sich die ausschließliche Zuständigkeit 
für gewisse Handlungen vorbehalten hat, können in der Tätigkeit 
der dazu zuständigen Organe Besonderheiten gegenüber den pri- 
vaten Rechtspflichten festgestellt werden. Die Pflichten, welche 
gewissen Personen im allgemeinen auferlegt werden, sind nicht 
nur in bezug auf ihre Wichtigkeit, sondern auch in bezug auf 
die Formen, in welchen sie erfüllt werden müssen, den öffentlich- 
rechtlichen Pflichten der Organe der Gemeinschaft ähnlich. Ein 
typisches Beispiel hierfür ist der Seeschiffer, der, mit der Leitung 
bestimmter Angelegenheiten betraut und lange Zeiten hindurch 
von der tatsächlichen Macht der Staatsorgane getrennt, eine Fülle 
privatrechtlicher Pflichten zu erfüllen hat, die sonst nur von 
Staatsorganen als Öffentlich-rechtliche Pflichten erfüllt werden. 
Insbesondere hat der Schiffsführer eine gewisse Strafgewalt gegen- 
über renitenten Schiffsleuten. Nach Artikel 7 des internationalen 
Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel v. 
14. 3. 1884 sollen die Eigentümer von Schiffen oder Fahrzeugen, 
welche zu beweisen vermögen, daß sie, um einem unterseeischen 
Kabel keinen Schaden zuzufügen, einen Anker, ein Netz oder ein 
sonstiges Fischereigerät geopfert haben, von dem Eigentümer des 
Kabels schadlos gehalten werden. Um den Anspruch auf solche 
Schadloshaltung zu erlangen, muß, soweit möglich, sogleich nach 
dem Vorfall, um denselben festzustellen, von dem Schiffsführer 
ein auf die Aussagen der Mannschaften des Fahrzeuges gestütztes 
Protokoll aufgenommen werden. Die staatliche Tätigkeit tritt 
erst nach der Ankunft des Schiffers im Hafen ein. Er muß binnen 
24 Stunden nach seiner Ankunft in dem ersten Hafen, nach wel- 
chem er zurückkehrt, oder in welchem er Zuflucht sucht, vor den 
zuständigen Behörden seine Erklärung abgeben.
	        
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