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bloßen Waffenruhe auf kurze Zeit und für kleinere Teile des
Kriegsschauplatzes (zur Beerdigung Gefallener usw.) nicht gemein-
same Staatsaktion, sondern Sache der beteiligten militärischen Be-
fehlshaber.
Die Vertragsgründe, das Bedürfnis festen Zusammenhaltens
gegen mächtige Widersacher, das nach menschlichem Ermessen
auf lange Zeit hinaus bestehen wird, und die nahe Freundschaft
der Vertragschließenden, führen, zumal die letztere Beziehung, zu
dauerndem Vertrage. Mit einem Vertrage auf bestimmte Jahre,
möchte er auch langfristig sein, mit kündbarem Vertrage usw.
wäre nicht gedient. Nicht nur auf Jahre und nicht auf Kündi-
gung schließen sich die beiden Völker zusammen. „Ewig“ aber
braucht der Bund nicht zu heißen, den Gang der Weltgeschichte
hält kein Vertrag auf.
Um die Gefahr eines neuen Weltkrieges — in leieht noch
gewaltigeren Dimensionen — womöglich zu beschwören und wenn
sie sich unvermeidlich erweisen sollte, den Krieg siegreich Schulter
an Schulter durchzukämpfen, müssen beide Bundesgenossen ihre
volle militärische Leistungsfähigkeit aufbieten. Es genügt nicht
die bloße Vereinbarung der Kriegshilfe. Auch für gleichmäßiges
Zusammenwirken zum gemeinsamen Ziele muß gesorgt sein. Wie
jeder Teil durch seine Kriegsmacht zugleich den andern. schützt,
so hat er von diesem das gleiche Maß der Leistungen zu erwarten.
Erst mit Gleichheit der Heereseinrichtungen in beiden Reichen
und mit Steigerung ihrer militärischen Kraft auf das gleiche
Höchstmaß ist der Vertragszweck voll erreicht.
Eine bestehende Verschiedenheit in dem militärischen Kräfte-
aufwand beider Teile kann — das ergibt schon der Ernst der
politischen Lage —, soweit nicht sichere Erfahrung eine Erleich-
terung unbedenklich macht, nur im Sinne des Mehr, nicht des
Minder ausgeglichen werden. Die Opfer, die im Weltkriege
schon gebracht worden sind und die uns noch bevorstehen, sind
zu schwer, als daß der Sieg, den wir zuversichtlich erhoffen, uns