Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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bloßen Waffenruhe auf kurze Zeit und für kleinere Teile des 
Kriegsschauplatzes (zur Beerdigung Gefallener usw.) nicht gemein- 
same Staatsaktion, sondern Sache der beteiligten militärischen Be- 
fehlshaber. 
Die Vertragsgründe, das Bedürfnis festen Zusammenhaltens 
gegen mächtige Widersacher, das nach menschlichem Ermessen 
auf lange Zeit hinaus bestehen wird, und die nahe Freundschaft 
der Vertragschließenden, führen, zumal die letztere Beziehung, zu 
dauerndem Vertrage. Mit einem Vertrage auf bestimmte Jahre, 
möchte er auch langfristig sein, mit kündbarem Vertrage usw. 
wäre nicht gedient. Nicht nur auf Jahre und nicht auf Kündi- 
gung schließen sich die beiden Völker zusammen. „Ewig“ aber 
braucht der Bund nicht zu heißen, den Gang der Weltgeschichte 
hält kein Vertrag auf. 
Um die Gefahr eines neuen Weltkrieges — in leieht noch 
gewaltigeren Dimensionen — womöglich zu beschwören und wenn 
sie sich unvermeidlich erweisen sollte, den Krieg siegreich Schulter 
an Schulter durchzukämpfen, müssen beide Bundesgenossen ihre 
volle militärische Leistungsfähigkeit aufbieten. Es genügt nicht 
die bloße Vereinbarung der Kriegshilfe. Auch für gleichmäßiges 
Zusammenwirken zum gemeinsamen Ziele muß gesorgt sein. Wie 
jeder Teil durch seine Kriegsmacht zugleich den andern. schützt, 
so hat er von diesem das gleiche Maß der Leistungen zu erwarten. 
Erst mit Gleichheit der Heereseinrichtungen in beiden Reichen 
und mit Steigerung ihrer militärischen Kraft auf das gleiche 
Höchstmaß ist der Vertragszweck voll erreicht. 
Eine bestehende Verschiedenheit in dem militärischen Kräfte- 
aufwand beider Teile kann — das ergibt schon der Ernst der 
politischen Lage —, soweit nicht sichere Erfahrung eine Erleich- 
terung unbedenklich macht, nur im Sinne des Mehr, nicht des 
Minder ausgeglichen werden. Die Opfer, die im Weltkriege 
schon gebracht worden sind und die uns noch bevorstehen, sind 
zu schwer, als daß der Sieg, den wir zuversichtlich erhoffen, uns
	        
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