Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Privatleuten. Das dem Verzicht für den privaten Rechtsverkehr 
Entsprechende ist hier in den Fällen, in denen die Amtshandlungen 
von Anträgen Interessierter abhängig sind, die Unterlassung eines 
solchen Antrags bzw. das Fallenlassen desselben (z. B. im Zivil- 
prozeß, wo mit dem Klageverzicht die Pflicht des Richters zu 
weiterer Tätigkeit im Interesse des Klägers aufhört). Es sind 
daher diese „subjektiv-öffentlichen Rechte“, als welche die herr- 
schende Theorie sie bezeichnet, unverzichtbar. Das gleiche gilt 
aber auch von denjenigen „subjektiv-öffentlichen Rechten‘, die in 
der rechtlichen Fähigkeit zu Wahlen von Staatsorganen usw. be- 
stehen. Wenn die Rechtsordnung die Bildung von Organen von 
der Bestimmung durch Privatpersonen abhängig macht, so ist da- 
bei der Gedanke maßgebend, daß irgendwelche Personen an der 
Bestimmung der individuellen Person, welche im Namen der Rechts- 
gemeinschaft tätig werden soll, so interessiert sein werden, daß 
sie diese Bestimmung vornehmen werden, und dieses Interesse ist 
von der Art, daß nicht irgend jemand ein rechtlich zu berück- 
sichtigendes Interesse daran haben kann, daß es nicht betätigt 
werde. Denn der Sinn der bezüglichen Rechtsbestimmungen ist 
eben der, daß gerade die zur Bestimmung des Staatsorgans recht- 
lich fähigen Personen diese Bestimmung vornehmen dürfen. 
Eine weitere Frage ist die, inwieweit jemand, dessen Macht- 
umfang mit bestimmten Pflichten verbunden ist, auf diesen Macht- 
umfang, d. h. die ihm entsprechenden Pflichten Dritter, verzichten 
kann, indem er dabei gleichzeitig der damit verbundenen Rechts- 
pflichten entledigt wird. Grundsätzlich muß die Rechtsordnung 
dies für unzulässig erklären, da sich auch die Tragweite der klein- 
sten, mit großen Rechten verbundenen Pflichten nicht von vorn- 
herein so weit übersehen läßt, daß dem Verpflichteten die Mög- 
lichkeit gegeben werden kann, sich von ihnen ohne Kontrolle irgend 
eines Organs oder einer Person, der die Pflichterfüllung zu be- 
sonderem Nutzen gereicht, zu befreien. Das gleiche gilt von den 
Amtskompetenzen, soweit sie mit großer rechtlicher Macht ver-
	        
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