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Die Verpflichtung zur Uebernahme von
Nebenämtern nach preußischem und Reichs-
recht.
Von
Gerichtsassessor Dr. ALOYS VOGELS, Düsseldorf.
Das Staatsrecht hat zahlreiche kleinere Kompetenzkreise ge-
schaffen, deren Verwaltung die Zeit und Kraft eines Berufsbeamten
allein nicht auszufüllen vermag. Dafür, daß sie als selbständige
Kompetenzkreise, als Aemter organisiert sind und nicht anderen
Kompetenzkreisen derart einverleibt sind, daß sie ununter-
schieden von den sonstigen Funktionen des Amtes in diesem auf-
gehen, können im einzelnen Falle Erwägungen verschiedener Art
maßgebend sein, wie beispielsweise, es zu ermöglichen, daß dem
Beamten ohne Endigung seiner sonstigen amtlichen Stellung ein
bestimmter Kompetenzkreis entzogen wird, oder daß der Beamte
hinsichtlich eines bestimmten Kompetenzkreises einer anderen vor-
gesetzten oder Aufsichtsbehörde unterstellt wird als hinsichtlich
seiner sonstigen amtlichen Funktionen. Das staatliche Bedürfnis
der Besetzung derartiger „Nebenämter“ kann nun in verschie-
dener Weise befriedigt werden, entweder auf tatsächlichem Wege,
wenn sich eine genügende Zahl von Beamten findet, die das
Nebenamt freiwillig auf sich nehmen, oder auf rechtlichem Wege,
indem der Staat Rechtsvorschriften erläßt, die das Zustande-
kommen der im staatlichen Interesse zu erfordernden Aemter-