Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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kumulationen bewirken. Diese Rechtsvorschriften können von 
dreifach verschiedenem Inhalte sein. 
In seiner ersten Bedeutung begründet das Gebot einer Aemter- 
kumulation eine Verpflichtung des Beamten zur Uebernahme ge- 
wisser Aemter außer seinem Hauptamte. Der Beamte erscheint 
dienstlich verpflichtet, gewisse Nebenämter zu übernehmen; kommt 
er der Verpflichtung nicht nach, so setzt er sich disziplinarischer 
Bestrafung aus. Diese Fälle liegen parallel den von mir an an- 
derer Stelle * behandelten Fällen einer verbotenen amtlichen 
oder nichtamtlichen Nebenbeschäftigung, in denen eine Rechts- 
wirkung in erster Linie für das’ Verhältnis des Beamten zu seiner 
vorgesetzten Behörde festgesetzt ist. 
In seiner zweiten Bedeutung enthält das Gebot einer Aemter- 
kumulation einen Befehl an die zur Uebertragung eines Amtes 
zuständige Behörde des Inhalts, daß diese Behörde das Anıt nur 
dem Träger eines anderen Amtes zur Verwaltung neben diesem 
übertragen darf?, Diese Art des Gebotes einer Aemterkumulation 
hat die Wirkung, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie das Amt 
an jemanden überträgt, der ein anderes Amt nicht bekleidet, eine 
Pflichtwidrigkeit begeht und sich dienstlicher Ahndung aussetzt. 
Ist aber die Uebertragung an jemanden, der ein anderes Amt 
nicht bekleidet, einmal erfolgt, so bleibt sie gültig und kann nicht 
aus dem Grunde, weil die Uebertragung des Amtes nur an den 
Inhaber eines anderen Amtes erfolgen sollte, als unwirksam be- 
handelt werden. 
1 Arch. d. öff. Rechts Bd. 29, S. 501. 
2 Beispiel: Das Amt des Direktors und des zweiten Mitglieds einer 
Rentenbank ($$ 1, 5 des Ges. über die Errichtung von Rentenbanken, vom 
3. März 1850, GS. 8. 112). Durch den Allerh. Erlaß vom 24. Juni 1850 
(GS. S. 341) wurden Sitz und örtliche Kompetenz der einzelnen Renten- 
banken bestimmt. Zugleich wurde (Ziff. 3) bestimmt: „Die Stellen des Di- 
rektors und des zweiten Mitglieds sind ... in der Regel nur als Neben- 
ämter nach Maßgabe der Kabinettsordre vom 13. Juli 1839 (GS. 8. 225) zu 
verleihen.“
	        
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