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In seiner dritten Bedeutung begründet das Gebot der Aemter-
kumulation eine Verfügungsbeschränkung der zur Ver-
leihung des Amtes berufenen Behörde von dem Inhalte, daß die
Behörde das Amt nur kumuliert mit einem anderen Amt über-
tragen kann. Handelt die Behörde einem Verbote dieser Gattung
zuwider, so liegt nicht lediglich eine Pflichtverletzung von Seiten
der Behörde, nicht nur der Tatbestand eines disziplinarrechtlichen
Verhältnisses zwischen der das Amt übertragenden und der ihr
vorgesetzten Behörde vor, sondern die Uebertragung ist nichtig.
Das Verbot wirkt, um einen Ausdruck des Zivilrechts zu ge-
brauchen, dinglich.
Je nachdem bei den hier in Betracht kommenden Vorschriften
das Amt, mit dem ein gewisses anderes Amt verbunden sein muß,
mehr oder weniger genau bestimmt ist, tritt eine Verschiedenheit
des rechtlichen Inhaltes jener Vorschriften hervor, die einer beson-
deren Hervorhebung bedarf.
Es kommen zunächst solche Vorschriften vor, durch die ledig-
lich bestimmt ist, daß ein gewisses Amt dem Inhaber eines anderen
Amtes übertragen werden muß, ohne daß das letztere auch nur
der Gattung nach näher bestimmt wäre?. Der rechtliche Inhalt
derartiger Vorschriften besteht zunächst darin, daß ein bestimmtes
Anıt nicht zustande kommen kann, wenn es nicht an den Inhaber
eines anderen Amtes zur gleichzeitigen Verwaltung neben dem
letzteren übertragen wird. Wird das Amt an jemanden übertragen,
der ein anderes Amt nicht bekleidet, so ist die Uebertragung
nichtig. Eine weitere Wirkung haben diese Vorschriften insofern,
als auch der Fortbestand des Amtes davon abhängt, daß das an-
dere Amt, mit dem zusammen es versehen werden soll, fort-
besteht. Endigt das andere Amt, so kann das eine nicht länger
fortbestehen.
® Beispiel: Das früher bestehende Amt des Vorsitzenden eines Schieds-
gerichts für Arbeiterversicherung. $ 104 Abs. 2 des Invalidenversicherungs-
gesetzes bestimmte lediglich, daß der Vorsitzende „aus der Zahl der öffent-
lichen Beamten“ zu ernennen sei.