Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

_— 33 — 
sönlichen Hingabe des Staatsdieners für den Staatsdienst keine 
ausreichende Berücksichtigung. Dazu kamen die eigentümlichen 
naturrechtlich-nationalökonomischen Anschauungen GÖNNERs über 
die Natur der Besoldung. „Da die rechtliche Gleichheit unter 
den Bürgern zunächst darin besteht, daß jeder nach dem Verhält- 
nisse seiner Kräfte zu den sämtlichen neben ihm vereinigten 
Kräften beitrage, so muß derjenige für dasjenige, was er über 
Grenze beiträgt, entschädigt werden '*. Besoldung ist ihm hier- 
nach nicht bloße Alimentation %. Nur die gemeinen Dienste 
werden mit Recht nur durch eine auf bloßen Lebensunter- 
halt beschränkte Summe vergolten, „weil auch die gemeine Ar- 
beit der Regel nach nur eine dem Lebensunterbalt gleichkommende 
Rente abwirft“*. Besoldung ist Ersatz, demjenigen gewährt, „der 
fürs Ganze eine seinen gewöhnlichen Anteil übersteigende Staats- 
last trägt“ 5. Höhere Dienste, solche, die eine technische Vor- 
bildung, ein „Industriekapital“ voraussetzen, begründen daher einen 
Anspruch auf eine diesem Kapital entsprechende, über den 
bloßen Lebensunterhalt hinausgehende Rente !%. Je mehr der Be- 
amte durch einen größeren Geschäftskreis der Möglichkeit ent- 
zogen wird, sich anderen Erwerbszweigen zuzuwenden, desto größer 
muß seine Besoldung sein '”. 
Diese beiden Grundansehauungen der GÖNNERsehen Staats- 
diensttheorie, die Auflösung der Verpflichtungen des Staatsdieners 
in eine Reihe von gesetzlichen Teilverpflichtungen einerseits und 
die Charakterisierung der Besoldung als eines Ersatzes für die dem 
Staatsdiener entzogene Möglichkeit, seine Arbeitskraft anderen 
Erwerbszweigen zuzuwenden, anderseits treten da in Wechsel- 
wirkung, wo die Frage zur Entscheidung steht, ob der Beamte 
neben seinem Amte — ohne besondere Vergütung — besondere 
Aufträge anzunehmen verpflichtet ist. Hat der Beamte infolge 
18 GÖNNER S. 101, 14 HÖNNER S. 107. 
15 GÖNNER S. 102, 16 GÖNNER S. 105. 
17 GÖNNER S. 109.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.