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sönlichen Hingabe des Staatsdieners für den Staatsdienst keine
ausreichende Berücksichtigung. Dazu kamen die eigentümlichen
naturrechtlich-nationalökonomischen Anschauungen GÖNNERs über
die Natur der Besoldung. „Da die rechtliche Gleichheit unter
den Bürgern zunächst darin besteht, daß jeder nach dem Verhält-
nisse seiner Kräfte zu den sämtlichen neben ihm vereinigten
Kräften beitrage, so muß derjenige für dasjenige, was er über
Grenze beiträgt, entschädigt werden '*. Besoldung ist ihm hier-
nach nicht bloße Alimentation %. Nur die gemeinen Dienste
werden mit Recht nur durch eine auf bloßen Lebensunter-
halt beschränkte Summe vergolten, „weil auch die gemeine Ar-
beit der Regel nach nur eine dem Lebensunterbalt gleichkommende
Rente abwirft“*. Besoldung ist Ersatz, demjenigen gewährt, „der
fürs Ganze eine seinen gewöhnlichen Anteil übersteigende Staats-
last trägt“ 5. Höhere Dienste, solche, die eine technische Vor-
bildung, ein „Industriekapital“ voraussetzen, begründen daher einen
Anspruch auf eine diesem Kapital entsprechende, über den
bloßen Lebensunterhalt hinausgehende Rente !%. Je mehr der Be-
amte durch einen größeren Geschäftskreis der Möglichkeit ent-
zogen wird, sich anderen Erwerbszweigen zuzuwenden, desto größer
muß seine Besoldung sein '”.
Diese beiden Grundansehauungen der GÖNNERsehen Staats-
diensttheorie, die Auflösung der Verpflichtungen des Staatsdieners
in eine Reihe von gesetzlichen Teilverpflichtungen einerseits und
die Charakterisierung der Besoldung als eines Ersatzes für die dem
Staatsdiener entzogene Möglichkeit, seine Arbeitskraft anderen
Erwerbszweigen zuzuwenden, anderseits treten da in Wechsel-
wirkung, wo die Frage zur Entscheidung steht, ob der Beamte
neben seinem Amte — ohne besondere Vergütung — besondere
Aufträge anzunehmen verpflichtet ist. Hat der Beamte infolge
18 GÖNNER S. 101, 14 HÖNNER S. 107.
15 GÖNNER S. 102, 16 GÖNNER S. 105.
17 GÖNNER S. 109.