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Aemter nur zufolge einer Willenserklärung des mit dem Amte zu
Betrauenden. Dies ist aber nur eine Folge des Grundsatzes, wo-
nach im allgemeinen niemandem ein Amt wider seinen
Willen übertragen werden kann. Wo aber das Gesetz bestimmt,
daß jemand sich ein Amt auferlegen lassen muß, da entstehen
grundsätzlich sogleich mit der Erklärung des zuständigen Organs,
daß der Verpflichtete das Amt versehen solle, die mit dem Amte
verbundenen Pflichten.
Eine Verpflichtung zur Uebernahme von Nebenämtern in dem
dargelegten Umfange liegt nur dem Berufsbeamten ob. Der In-
haber eines Ehrenamtes kann ebenso wie eine Privatperson nur
bei Vorliegen einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, die dies
anordnet, zur Uebernahme von Nebenämtern und Nebenaufträgen
für verpflichtet erachtet werden. Der Inhaber eines Ehrenamtes,
hat nicht seine ganze Zeit und Kraft dem Staate zur Verfügung
gestellt, eine Hingabe der Person für die Zwecke des Staates
liegt bei ihm ebensowenig vor wie bei einer Privatperson. Der
Umfang der zu dem Ehrenamte als objektiver Institution gehören-
den Funktionen kann zwar auch wider den Willen des Amts-
inhabers erweitert werden: Die Kompetenz des als Ehrenamt
verwalteten Amtes kann in örtlicher und sachlicher Beziehung
vergrößert werden. Dagegen kann eine nicht zu dem Anıte ge-
hörende Tätigkeit dem Inhaber des Ehrenamtes nicht in der Form
wider seinen Willen übertragen werden, daß die Tätigkeit nicht
gleichzeitig Gegenstand des bisher verwalteten Amtes wird, sondern
ein besonderer Auftrag, ein besonderes Amt bleibt. Jene Erwei-
terung des Kompetenzkreises in örtlicher oder sachlicher Beziehung
hat eine ganz andere rechtliche Bedeutung als die Uebertragung
eines Nebenamtes. Jene ist Gegenstand des Behördenrechts,
während die Rechtsgrundsätze über die Verpflichtung zur Ueber-
nahme von Nebenämtern Bestandteil des Amtsrechts im subjek-
tirem Sinne, des Beamtenrechts sind. Bei der Erweiterung des
Kompetenzkreises werden — zutreffendenfalls — zwei Aemter als