Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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objektive Institutionen miteinander in der Weise vereinigt, daß 
das eine in dem anderen aufgeht, — die unio per confusionem des 
kanonischen Rechts. Es findet demnach nicht eine Vereinigung 
von zwei Aemtern in der Person eines Inhabers statt; das ın 
dem anderen Amte konfundierte Amt hat in dem Augenblicke 
der Konfusion seine Selbständigkeit verloren; werden nach Vollzug 
der Konfusion seine Funktionen an einen Amtsträger übertragen, 
so bestehen dieselben von Anfang an nicht als besonderes Amt, 
sondern nur als Teil des anderen Amtes in der Person des In- 
habers. Uebernimmt dagegen der Beamte kraft seiner Amtspflichten 
ein Nebenamt, so bleibt jedes Amt — als objektiver und subjek- 
tiver Kompetenzkreis gedacht — für sich als besonderes Ganzes 
bestehen. 
Die Berufsbeamten werden von der Verpflichtung zur Ueber- 
nahme von Nebenämtern ausnahmslos betroffen, ohne Unter- 
schied namentlich, ob sie besoldet oder unbesoldet sind. Für 
Gemeindebeamte gilt die Verpflichtung in gleichem Umfange wie 
für unmittelbare Staatsbeamte. 
Ergibt sich hiernach, daß nach positivem Recht der Berufs- 
beamte in weitem Umfange zur Uebernahme von Nebenämtern 
verpflichtet ist, so müßte dies für die Staatspraxis die Konsequenz 
haben, neue Nebenämter grundsätzlich als unbezahlte zu errichten. 
Dieser Grundsatz würde zugleich einem politischen Postulat ent- 
sprechen. Denn einerseits wird die Schaffung möglichst vieler 
unbesoldeter Nebenämter dazu beitragen, die Anschauung, daß das 
Beamtenverhältnis auch einen ethischen Inhalt habe, praktisch 
durchzuführen. Die sittliche Qualität des Beamten, dem ein 
Nebenamt zur unentgeltlichen Verwaltung übertragen ist, wird 
dadurch, daß die vorgesetzte Behörde ein derartiges Vertrauen 
in seine Gewissenhaftigkeit gesetzt hat, gehoben werden. Die 
mit der Uebertragung des Amtes verbundene Ehre wird das Pflicht- 
gefühl des Beamten zu heben geeignet sein. Zugleich werden 
seine Mitbeamten, wenn ihnen das Beispiel einer besonderen
	        
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