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objektive Institutionen miteinander in der Weise vereinigt, daß
das eine in dem anderen aufgeht, — die unio per confusionem des
kanonischen Rechts. Es findet demnach nicht eine Vereinigung
von zwei Aemtern in der Person eines Inhabers statt; das ın
dem anderen Amte konfundierte Amt hat in dem Augenblicke
der Konfusion seine Selbständigkeit verloren; werden nach Vollzug
der Konfusion seine Funktionen an einen Amtsträger übertragen,
so bestehen dieselben von Anfang an nicht als besonderes Amt,
sondern nur als Teil des anderen Amtes in der Person des In-
habers. Uebernimmt dagegen der Beamte kraft seiner Amtspflichten
ein Nebenamt, so bleibt jedes Amt — als objektiver und subjek-
tiver Kompetenzkreis gedacht — für sich als besonderes Ganzes
bestehen.
Die Berufsbeamten werden von der Verpflichtung zur Ueber-
nahme von Nebenämtern ausnahmslos betroffen, ohne Unter-
schied namentlich, ob sie besoldet oder unbesoldet sind. Für
Gemeindebeamte gilt die Verpflichtung in gleichem Umfange wie
für unmittelbare Staatsbeamte.
Ergibt sich hiernach, daß nach positivem Recht der Berufs-
beamte in weitem Umfange zur Uebernahme von Nebenämtern
verpflichtet ist, so müßte dies für die Staatspraxis die Konsequenz
haben, neue Nebenämter grundsätzlich als unbezahlte zu errichten.
Dieser Grundsatz würde zugleich einem politischen Postulat ent-
sprechen. Denn einerseits wird die Schaffung möglichst vieler
unbesoldeter Nebenämter dazu beitragen, die Anschauung, daß das
Beamtenverhältnis auch einen ethischen Inhalt habe, praktisch
durchzuführen. Die sittliche Qualität des Beamten, dem ein
Nebenamt zur unentgeltlichen Verwaltung übertragen ist, wird
dadurch, daß die vorgesetzte Behörde ein derartiges Vertrauen
in seine Gewissenhaftigkeit gesetzt hat, gehoben werden. Die
mit der Uebertragung des Amtes verbundene Ehre wird das Pflicht-
gefühl des Beamten zu heben geeignet sein. Zugleich werden
seine Mitbeamten, wenn ihnen das Beispiel einer besonderen