Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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der so gewonnenen Grundlage ist einheitliche Durchführung der 
Operationen gesichert, gegenseitige Aushilfe in Bedarfsfällen mit 
Geschützen, Gewehren, Munition, durch Abgabe von Kavallerie, 
technischen Truppen usw. wesentlich erleichtert und für Verbände 
aus Truppenteilen beider Heere, wie sie öfters durch die Kriegs- 
lage erforderlich werden, die volle Leistungsfähigkeit gewonnen. 
Auch findet schon die enge Waffenbrüderschaft, die unentbehr- 
lich ist für die Erreichung des gemeinsamen Kriegsziels, in Gleich- 
heit der Bewaffnung und Ausbildung wertvollste Stützen. Gleich- 
heit der Uniformierung hingegen wäre weder notwendig, noch 
wünschenswert; der kriegerische Wetteifer beider Heere darf nicht 
erlahmen, die Kampfgenossen sollen nicht aufhören, sich als 
deutsche, als österreichische Krieger zu fühlen und den Ansporn 
behalten, ihrem besonderen Soldatenkleide und der ruhmreichen 
Geschichte, die es ihnen verkörpert, Ehre zu machen. 
Um die gebotene stete Verständigung in den militärischen 
Fragen zu erleichtern, dürfte eine deutsch-österreichische Militär- 
kommission als beratende Stelle und vermittelndes Organ zwischen 
den beiderseitigen Generalstäben und Kriegsministerien sich emp- 
fehlen. Auch auf das Bestehen eines den militärischen Rücksichten 
voll genügenden Eisenbahnnetzes würde diese Kommission ihr 
Augenmerk zu richten haben. Gerade für einen Krieg mit zwei 
Fronten ist ja die Eisenbahnfrage von ganz besonderer Bedeutung. 
Es soll hier nicht untersucht werden, inwieweit nach deut- 
schem, österreichisch-ungarischem Staatsrechte die zur Herbei- 
führung der nötigen Uebereinstimmung in den Heereseinrichtungen 
erforderlichen Maßnahmen der Kommandogewalt anheimfallen 
würden, inwieweit der Weg der Gesetzgebung, in Oesterreich- 
Ungarn identischer Gesetze beider Reichshälften zu beschreiten 
wäre. Ist man über das Ziel einig, so müssen und werden auch 
die Mittel dazu gefunden werden. 
Zu einer ın Wahrheit einheitlichen Kriegführung, wie sie 
gleichmäßig im Interesse der beiden verbündeten Mächte liegt,
	        
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