Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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sarisch, gegebenenfalls also im Hauptamte beschäftigte Beamte unter einer 
Position. Die Tatsache, daß an der Stelle, an welcher die eigentliche Be- 
willigung der Vergütung erfolgt, garnicht hervortritt, von welchen Beamten 
die betr. Aemter verwaltet werden, macht die Prüfung unmöglich, ob nicht 
eine Pflicht des einzelnen Beamten zur unentgeltlichen Veber- 
nahme des Amtes besteht.
	        
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