Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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trachtung, aber sie ist soziologische Betrachtung im 
Rahmen der Einzelwissenschaften, als eine Sonder- 
methode, nicht als eine Sonderwissenschaft. Wie es also 
eine soziologische Religionsforschung gibt, welche einerseits die 
Einwirkungen von Wirtschaft und Kultur, Stammes- und Staaten- 
bildung, Sitte und Recht, individuellem und gesellschaftlichem 
Seelenleben auf Gestaltung und Lebensäußerung der Religion er- 
forscht, anderseits die Rückwirkungen der Religionstatsachen auf 
diese anderen Seiten des gesellschaftlichen Lebens zum Gegenstand 
hat, so gibt es eine soziologische Rechtsforschung, welche die 
Wechselwirkungen zwischen Recht und Privatwirtschaft, Verkehrs- 
technik, Volkswirtschaft, Sitte, Ethos, Religion aufzudecken trachtet. 
Beides also, die gesellschaftlichen Bedingtheiten (Ursachen) und 
die gesellschaftlichen Leistungen (Wirkungen) der Religion, oder 
des Rechts, oder irgend einer anderen Erscheinungsart sozialen 
Lebens, sind an und für sich Gegenstand der Forschung. Je nach- 
dem man sich auf den Standpunkt der Ursachen oder den der 
Wirkungen als’ festgegebenen Ausgangspunkt stellt, wird also das- 
selbe Problem Gegenstand der Behandlung in zwei verschiedenen 
Einzelwissenschaften sein können, z. B. die Einwirkung der Volks- 
wirtschaft auf das Recht Gegenstand der Volkswirtschaftslehre 
(vom Blickpunkt der Ursachen aus) und Gegenstand der Rechts- 
wissenschaft (vom Blickpunkt der Wirkungen aus), und ebenso 
umgekehrt die Einwirkung des Rechts auf die Volkswirtschaft. 
Für den Juristen indessen wird in der Praxis oft der Zwang zu 
arbeitsteiligem Wissenschaftsbetrieb und der praktische, den Auf- 
gaben der Rechtsprechung zugewandte Zweck seiner Forschungen 
es angezeigt erscheinen lassen, daß er vorzugsweise den gesell- 
schaftlichen Bedingtheiten des Rechts nachgeht und die 
Ermittlung der gesellschaftlichen Leistungen des Rechts über- 
wiegend anderen Spezialwissenschaften überläßt. Ueberwiegend, 
nicht ganz und gar. Denn auch die Ermittlung der gesellschaft- 
lichen Wirkungen der Rechtsnormen gehört, wie wir noch
	        
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