Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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die Geschichte eines heutigen Rechtsbegriffes zu schreiben unter- 
nimmt. Nur als gedanklicher Ausgangspunkt, als Nominaldefini- 
tion, und als bewußter Endpunkt einer geschichtlichen Typen- 
differenzierung ist er brauchbar. 
KANTOROWICZ stellt der „Normengeschichte* die „Sozialge- 
schichte“ des Rechts gegenüber, in der er einen Ausschnitt aus 
der allgemeinen Kulturgeschichte erblickt. Ich halte diese be- 
griffliche Antithese nicht für empfehlenswert. Die Rechtsgeschichte 
ist, wie EUGEN EHRLICH in seiner Grundlegung fein ausführt, 
nicht in erster Linie Dogmen- oder Normengeschichte, sondern 
Geschichte der Kechtseinrichtungen. Auch die Norm wird in ihrer 
Geltung geschichtlich als Tatsache, als vorhanden gewesene Rechts- 
einrichtung gewürdigt, und sie wird in ıhren Ursachen, ihren Wir- 
kungen gesellschaftlich erfaßt, soziologisch betrachtet. Jede me- 
thodisch riehtige Rechtsgeschichte ist deshalb m. E. Sozialgeschichte 
des Rechts, welche eine Aufeinanderfolge von Tatsachen kausal 
zu erklären versucht. Ich vermag STAMMLER nicht beizustimmen, 
wenn er das Wesen der Rechtsgeschichte in einer Folge von 
Zwecksetzungen, einer Kette von Zielen und Mitteln erblickt, und 
daher der kausalen Betrachtung die teleologische Betrachtung 
voranstellen möchte '* M. E. werden auch die Zwecke vergange- 
ner Rechtseinrichtungen, wenn man sie geschichtlich betrachtet, 
kausal gewürdigt, nämlich als verursachte Zweckvorstellungen und 
als ihrerseits verursachende Normschöpfer, sowie ferner im Hin- 
blick auf Zweckverwirklichung und Zweckvereitelung der Norm. 
Allerdings erleidet diese kausale Betrachtung die Einschränkung, 
daß der Jurist den Schwerpunkt seiner Forschung mehr darin 
findet, die Gestaltung der Normen aus der Wirkung bestimmter 
gesellschaftlicher Erscheinungen heraus zu erklären, als umgekehrt 
den Einfluß der Normen auf die geschichtlichen Strukturänderungen 
des gesellschaftlichen Lebens zu verfolgen. Insofern mag man 
14 Theorie der Rechtswissenschaft S. 760 ff.
	        
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