Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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dann „Normgeschichte“ und „Sozialgeschichte“ des Rechts trennen. 
Die neuere Germanistik hat der Papyrologie den Weg gewiesen, 
wie man Rechtsgeschichte soziologisch mit Erfolg betreibt und 
zur Darstellung bringt. Es darf z. B. HÜBNERs „Grundzüge des 
deutschen Privatrechts“ als das zukunftsreiche Muster eines sozio- 
logischen Lehrbuchs der Rechtsgeschichte bezeichnet werden. 
Und so sehen wir insgesamt drei Brücken vor uns liegen, die 
von der Privatrechtswissenschaft in das Neuland der Soziologie 
hinüberführen : die soziologische Dogmatik, die soziologisch orien- 
tierte Rechtsgeschichte und die allgemeine Rechtssoziologie.
	        
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