Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Die Angestellten der Krankenkassen. 
Von 
Wirklichem Geheimen ÖOberregierungsrat Dr. HOFFMANN in 
Berlin-Grunewald. 
  
1. Die Reichversicherungsordnung hat im Gegensatze zum 
Krankenversicherungsgesetz der Regelung der Beziehungen zwischen 
Krankenkassen und ihren im Geschäftsbetrieb beschäftigten Per- 
sonen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Dieser Vorgang ist 
von augenfälliger Bedeutung, denn er liefert den Beweis, daß von 
der Gesetzgebung der Einfluß, der bei der ehrenamtlichen Ver- 
waltung der Krankenkassen den Angestellten zukommen muß und 
zukommt, zutreffend eingeschätzt worden ist. Er läßt aber auch 
weiter erkennen, daß das Verhältnis der Angestellten zu ihren 
Arbeitgebern, den Vorständen der Krankenkassen, nicht immer so 
gestaltet ist, wie es im Interesse einer sachgemäßen Verwaltung 
der Angelegenheiten der Kasse und auch im Interesse der Ange- 
stellten jetzt unbedingt gefordert werden muß. Hierüber wird 
auch in der Begründung zur Reichsversicherungsordnung (8. 128) 
folgendes bemerkt: 
„Die Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Beamten und 
Angestellten sowie deren Rechtsverhältnisse werden jetzt im 
Krankenversicherungsgesetze nur mit wenigen Vorschriften und 
mehr nebenher berührt. Das genannte Gesetz will ersichtlich das 
ganze Schwergewicht der Kassengeschäfte in die ehrenamtliche
	        
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