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lich die Organe der Krankenkassen ein Anrecht darauf haben
sollten, daß für oder richtiger gegen ihre Angestellten dauernd ein
Ausnahmezustand aufrecht erhalten werde.*
Auch bei Beratung des Entwurfs in der Reichstagskommission
(s. Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 231 ff. und z. EG. z. RVO.
Ss. 21 ff.) ist die Notwendigkeit einer eingehenden Regelung der
Angestelltenfrage bei den Krankenkassen ausführlich erörtert
worden, dabei hat sich der Reichstag nicht nur auf den Stand-
punkt der verbündeten Regierungen gestellt, sondern auch nament-
lich bei den Uebergangsvorschriften des EG. z. RVO. wesentliche
Verschärfungen vorgenommen. Im allgemeinen erstrecktsich die Ord-
nung der Beziehungen nur auf die Angestellten der Orts-, Land- und
Innungskrankenkassen. Die bei den Betriebskrankenkassen
beschäftigten Angestellten sind in der Regel Angestellte des Un-
ternehmers, der sie der Kasse zur Verfügung stellt und nach
$ 362 RVO. für ihre Bezahlung aufkommen muß. Infolgedessen
ist es als ausreichend angesehen, vorzuschreiben, daß Angestellte
der Betriebskrankenkassen, die ihre dienstliche Stellung oder ihre
Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung
mißbrauchen, vom Vorsitzenden des Vorstandes zu verwarnen und
bei Wiederholung sofort zu entlassen sind ($ 362 Abs. 2). Wird
die Entlassung nicht herbeigeführt, so kann der Vorsitzende des
Versicherungsamts den Vorsitzenden des Vorstandes anhalten, daß
er von seinem Entlassungsrecht Gebrauch macht. Unter Kranken-
kassen im Sinne der nachstehenden Ausführungen sind also nur die
Orts-, Land- und Innungskrankenkassen zu verstehen.
Für alle Krankenkassen gilt aber die Vorschrift des $ 21
Abs. 4 RVO., wonach besoldete Beamte der Krankenkasse nicht
Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Zu den Beamten gehören
hier sowohl die Angestellten als auch die Beamten.
2. Die Angestellten der Krankenkassen zerfallen in Kassen-
angestellte und Kassenbeamte. Kassenangestellte sind
alle im Geschäftsbetriebe der Kassen beschäftigten Personen, denen