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die von den Kassenorganen erlassen werden muß. Die Dienst-
ordnung gilt aber für solche Angestellte, welche nur auf Probe,
zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäf-
tigt werden, oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben,
nur dann, wenn sie dies ausdrücklich bestimmt (8 351 Abs. 2RVO).
Diese werden, selbst wenn einzelne Bestimmungen der Dienstord-
nung auf sie Anwendung finden, durch Beschluß des Gesamtvor-
standes angestellt, ohne daß es übereinstimmender Beschlüsse bei-
der Gruppen im Vorstande bedarf; vgl. Reichsversicherungsamt
Entscheid. vom 19. Juni 1915 (Amtliche Nachrichten S. 587).
Bei den eigentlichen Kassenbeamten tritt an die Stelle der Dienst-
ordnung ein Regulativ, das von der Landesregierung oder von den
von ihr bezeichneten Behörden erlassen wird und die Rechte und
Pflichten, die für die Kassenbeamten maßgebend sind, näher regelt.
Trotz dieser Trennung der Rechtsnormen haben für die eigent-
lichen Kassenbeamten mittelbar Vorschriften Bedeutung, die in
erster Linie für die Angestellten vorgesehen sind. Dahin gehören
vor allen die Vorschriften der 8$ 349, 350 RVO. über die An-
stellung der Beamten und Angestellten. Denn wenn eine
Stelle, mit der die Verleihung der Rechte und Pflichten staatlicher
oder gemeindlicher Beamten verbunden ist, mit einer bisher im
Kassendienste nicht beschäftigten Person besetzt werden soll,
so handelt es sich zunächst um die Anstellung eines Angestellten
oder sogenannten Beamten.
3. Die genehmigte Dienstordnungist die Zusammenfassung
der für die Angestellten geltenden Bestimmungen über die Rechts-
beziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Angestellten.
Sie enthält zwingendes Recht, das selbst dann maßgebend bleibt,
wenn im Dienstvertrag Abweichendes vereinbart worden sein sollte
($ 357 Abs. 3). Ueber Streitfragen, welche die Anwendung und
Auslegung der Dienstordnung betreffen, entscheidet in letzter In-
stanz das Reichsversicherungsamt; vgl. Reichsversicherungsamt
Entscheid. vom 19. Juni 1915 (Amtliche Nachrichten S. 587).