Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Ein Muster für die Dienstordnung haben die obersten Verwaltungs- 
behörden der größeren Bundesstaaten aufgestellt; für Preußen ist 
ein solches durch Erlaß des Handelsministers vom 1. Dezember 1913 
(Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 624) mitgeteilt 
worden. In einzelnen Punkten gibt das Gesetz für die Art der 
Regelung bestimmte Anhaltspunkte, deren Beobachtung erforder- 
lich ist. Dazu ist folgendes zu bemerken: 
a) Die fachliche Befähigung muß auch in anderer 
Weise als durch Zurücklegung eines vorgeschriebenen Bildungs- 
ganges nachgewiesen werden können. Die Frage, in welcher Weise 
der Prüfungsausschuß zusammengesetzt werden soll, ist Gegen- 
stand lebhafter Meinungsverschiedenheiten gewesen. In der Preuß. 
Musterdienstordnung ist die Zusammensetzung dieses Ausschusses in 
der Weise vorgesehen, daß der Vorsitzende des Versicherungsamts den 
Vorsitzenden des Ausschusses und der Kassenvorstand zwei Bei- 
sitzer, von denen einer aus den Kassenangestellten entnommen 
wird, zu bestellen hat. Hierbei ist die Erwägung maßgebend ge- 
wesen, daß ein ausschließlich von dem Kassenvorstand gebildeter 
Prüfungsausschuß keine genügende Gewähr für ein von dem 
Einflusse der Kassenverwaltung unabhängiges Prüfungsverfahren 
biete. Hinsichtlich der Angestellten, die bei Erlaß der Dienst- 
ordnung schon im Dienste der Kasse stehen, kann der Beschluß- 
ausschuß des Versicherungsamts binnen zwei Jahren nach Inkraft- 
treten der Dienstordnung anordnen, daß ihnen eine andere Stelle 
angewiesen wird, wenn ihre Fachkenntnisse und Leistungen für 
die übertragene Stelle nicht ausreichen. Dies ist aber nur zulässig, 
wenn der Angestellte noch nicht länger als fünf Jahre in seiner 
jetzigen oder in einer ähnlichen Stelle bei der Kasse tätig ist. 
Auch hier darf der Mangel an Fachkenntnissen nicht damit be- 
gründet werden, daß der Angestellte keinen bestimmten Bildungs- 
gang zurückgelegt habe. Vor Erlaß der Anordnung sind der 
Kassenvorstand und der Angestellte zu hören; sie ist beiden zuzu- 
stellen. Auf Beschwerde entscheidet die Beschlußkammer des 
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