Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Oberversicherungsamts und auf weitere Beschwerde der Beschluß- 
senat des Reichsversicherungsamts. Die Frist für die Beschwerde 
und für die weitere Beschwerde beträgt je einen Monat. Der An- 
gestellte hat binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung 
der endgültigen Anordnung dem Kassenvorstande zu erklären, ob 
er bereit ist, die Stelle zu übernehmen. Erklärt er sich nicht 
bereit, so hat ihm der Vorstand das Vertragsverhältnis mit einer 
Frist von sechs Monaten zu kündigen. Kann er das Vertragsver- 
hältnis schon zu einem früheren Tage lösen, so hat er von seinem 
Kündigungs- oder Entlassungsrechte so zeitig als möglich Ge- 
brauch zu machen. Macht der Vorsitzende des Vorstandes oder 
der Vorstand von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so kann 
ihn der Vorsitzende des Versicherungsamts dazu anhalten. Ueber 
die Anordnung entscheidet auf Beschwerde des Vorstandes oder 
seines Vorsitzenden die Beschlußkammer des Oberversicherungs- 
amts (Art. 37 Einf.Ges. z. RVO.). 
b) Ueber die Art der Anstellung bestimmt $ 349 RVO., 
daß alle aus Mitteln der Kasse bezahlten Stellen nur durch über- 
einstimmenden Beschluß beider Gruppen im Vorstande besetzt 
werden dürfen. Einigen sich die Gruppen nicht, so wird die Be- 
schlußfassung auf einen andern Tag bestimmt. Kommt auch dann 
keine Einigung zustande, so kann die Anstellung beschlossen wer- 
den, wenn mehr als zwei Drittel der Anwesenden, gleichgültig, 
ob es Arbeitgeber oder Versicherte sind, für die Anstellung stim- 
men. Eine solche Anstellung bedarf aber dann der Bestätigung 
durch den Vorsitzenden des Versicherungsamts. Sie darf nur auf 
Grund von Tatsachen versagt werden, die darauf schließen lassen, 
daß der Anzustellende der erforderlichen Zuverlässigkeit oder Fähig- 
keiten ermangelt, insbesondere auch für eine unparteiische Wahr- 
nehmuug der Dienstgeschäfte nicht die genügende Gewähr bietet. 
Dabei soll aber die politische oder religiöse Gesinnung oder Be- 
tätigung keinen Grund für die Annahme der Unzuverlässigkeit 
abgeben; zu vgl. Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 256. Wird die
	        
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