Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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der Dienststunden ein Mißbrauch der dienstlichen Stellung nicht 
gefunden werden, vorausgesetzt, daß sich die Kritik in sachlichen 
Grenzen hält; Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 255. 
d) Geldstrafen dürfen bis zum Betrage eines einmonatigen 
Diensteinkommens vorgesehen werden ($ 354 Abs. 5 RVO.). 
e) Im Besoldungsplan muß geregelt werden, wieweit 
bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt 
wird, in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt und unter 
welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge ge- 
währt werden ($ 353 RVO.). Bei Angestellten, die bei Erlaß der 
Dienstordnung schon im Dienste der Kasse stehen, kann der 
Vorsitzende des Versicherungsamts für den Fall, daß ihre Fach- 
kenntnisse und Leistungen für die übertragene Stelle nicht aus- 
reichen und ihnen deshalb eine andere Stelle übertragen wird, be- 
stimmen, daß ihren die höheren Bezüge belassen werden, soweit 
sie nicht im auffälligen Mißverhältnisse zu den Sätzen stehen, die 
der Besoldungsplan für die neu zugewiesene Stelle vorsieht (Art. 37 
Abs. 2 Einf.-Ges. z. RVO.). 
5. Bei Aufstellung der Dienstordnung ist ein be- 
stimmtes Verfahren zu beachten. Zunächst muß der Kassenvor- 
stand die volljährigen Angestellten, für die die Dienstordnung 
gelten soll, hören. Die Art der Anhörung ist dem Ermessen des 
Vorstandes überlassen, doch müssen die Angestellten so gehört 
werden, daß sie sich über die einzelnen Bestimmungen hinreichend 
unterrichten können. Die Anhörung eines Ausschusses, den die 
Angestellten etwa zur Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem 
Vorstande der Kasse gebildet haben, reicht nicht aus; zu vgl. 
Erlaß des Pr. Handelsministers vom 1. Dezember 1913 (Min.-Bl. 
der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 624). Alsdann beschließt 
sowohl der Vorstand als auch der Ausschuß über den Entwurf 
getrennt nach Vertretern der Arbeitgeber und der Vertreter der 
Versicherten. Einigen sich die Gruppen nicht, so werden dem 
Oberversicherungsamt die Punkte bezeichnet, über welche sich
	        
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