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Verwaltungsbehörde damit nicht begründet ist. Hienach bleibt
nichts- anderes übrig als ein besonderes Beschwerdeverfahren nicht
zuzulassen und die Entscheidung als einen Teil des Genehmigungs-
verfahrens anzusehen. Das hat zur Folge, daß wenn die Entschei-
dung mit der Genehmigung verbunden wird, eine Beschwerde
gegen die Entscheidung an die oberste Verwaltungsbehörde nicht
zulässig ist, weil nach ausdrücklicher Vorschrift des $ 355 Abs. 4
RVO. die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde nur ge-
geben ist, wenn die Genehmigung versagt wird. Gegen die Ver-
sagung der Genehmigung der Dienstordnung ist eine Beschwerde
an das Reichsversicherungsamt nieht zulässig. Vgl. Reichsver-
sicherungsamt, Entsch. vom 19. September 1914 (Amtl. Nachr.
1915 8. 588).
Bei der erstmaligen Genehmigung oder Feststellung der Dienst-
ordnung hat der Vorsitzende des Öberversicherungsamts zu be-
stimmen, wie und bis wann die Dienstordnung allen Angestellten
der Kasse bekannt gemacht werden muß. Dabei sind die Ange-
stellten auf den Einfluß, den die Dienstordnung auf ihre An-
stellungsverhältnisse ausübt, hinzuweisen und darauf aufmerksam
zu machen, daß Vertragsbestimmungen, welche vermögensrechtliche
Streitigkeiten zwischen der Kasse und ihnen wegen oder aus An-
laß der Kündigung oder Entlassung den ordentlichen Gerichten
entziehen, unwirksam sind. Mit dem Ablauf des Monats, in dessen
Verlauf die Dienstordnung den Angestellten bekannt gemacht
worden ist, tritt die Dienstordnung in Kraft. Aendert die Kasse
die Dienstordnung, so hat über die Aenderung gleichfalls eine
Beschlußfassung im Vorstand und im Ausschuß stattzufinden. 8o-
weit sich die Gruppen nicht einigen, entscheidet der Vorsitzende
des Oberversicherungsamts. Dieser kann auch jederzeit eine Aen-
derung oder Ergänzung der Dienstordnung anordnen, wenn sich
herausstellt, daß die Genehmigung zu Unrecht erteilt worden ist,
oder wenn eine Aenderung der Gesetzgebung eine Aenderung oder
Ergänzung der Dienstordnung notwendig macht. Wird die ange-