Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Die Frage, ob auch solche Personen, welche von der Kasse 
auf Kündigung mit Anrecht auf Ruhegehalt die Rechte und 
Pflichten der staatlichen oder gemeindlichen Beamten verliehen 
werden können, ist bei Beratung der Reichsversicherungsordnung 
Gegenstand lebhafter Erörterung gewesen. Die Streichung der 
Worte „oder mit Anrecht auf Ruhegehalt“ wurde sowohl in der 
Reichstagskommission als auch im Plenum des Reichstags in der 
Absicht veranlagt, den Kreisder für diese Maßnahme in Frage kommen- 
den Angestellten möglichst einzuengen. In der Reichstagskommission 
widersprach ein Regierungsvertreter diesem Antrage mit folgenden 
Ausführungen: „Der Entwurf setze hier die Anstellung mit An- 
recht auf Ruhegehalt nicht in Gegensatz zu der lebenslänglichen 
oder der unwiderruflichen Anstellung. Die Ausdrucksweise des 
Entwurfs nehme nur darauf Rücksicht, daß in einzelnen Bundes- 
staaten die Anstellung auf Lebenszeit nicht üblich sei; sie werde 
dort durch eine unwiderrufliche Anstellung oder eine Anstellung 
mit Anrecht auf Ruhegehalt ersetzt. Auch bei der lebensläng- 
lichen und der unwiderruflichen Anstellung werde regelmäßig ein 
Ruhegehalt gewährt;* s. Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil, S. 210. 
Als im Plenum auf diese Frage zurückgekommen wurde, äußerte 
sich der Berichterstatter dahin, daß nach Meinung der Kommission 
die Worte mit Rücksicht auf die verschiedenartige Ausdrucksweise 
der Landesgesetze nicht entbehrlich seien. In einem Landesgesetze 
werde Anstellung auf Lebenszeit zugelassen, im anderen werde sie 
unwiderruflich zugelassen, im dritten werde sie als eine Anstellung 
mit Anrecht auf Ruhegehalt bezeichnet. Lediglich mit Rücksicht 
auf die verschiedenartige Ausdrucksweise der Landesgesetze sei die 
Fassung des $ 359 Abs. 1 gewählt worden; vgl. Sten.-Ber. z. RVO. 
S. 6657. Wenn aus diesen Vorgängen die Folgerung gezogen 
wird, daß die Worte „nach Landesrecht“ sich auch auf die Worte 
„oder mit Anrecht auf Ruhegehalt* im $ 359 Abs. 1 RVO. be- 
zögen und daß daher eine Anstellung mit Anrecht auf Ruhegehalt 
nur ın den Staaten zulässig sei, wo es die Anstellung auf Lebens-
	        
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