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Die Frage, ob auch solche Personen, welche von der Kasse
auf Kündigung mit Anrecht auf Ruhegehalt die Rechte und
Pflichten der staatlichen oder gemeindlichen Beamten verliehen
werden können, ist bei Beratung der Reichsversicherungsordnung
Gegenstand lebhafter Erörterung gewesen. Die Streichung der
Worte „oder mit Anrecht auf Ruhegehalt“ wurde sowohl in der
Reichstagskommission als auch im Plenum des Reichstags in der
Absicht veranlagt, den Kreisder für diese Maßnahme in Frage kommen-
den Angestellten möglichst einzuengen. In der Reichstagskommission
widersprach ein Regierungsvertreter diesem Antrage mit folgenden
Ausführungen: „Der Entwurf setze hier die Anstellung mit An-
recht auf Ruhegehalt nicht in Gegensatz zu der lebenslänglichen
oder der unwiderruflichen Anstellung. Die Ausdrucksweise des
Entwurfs nehme nur darauf Rücksicht, daß in einzelnen Bundes-
staaten die Anstellung auf Lebenszeit nicht üblich sei; sie werde
dort durch eine unwiderrufliche Anstellung oder eine Anstellung
mit Anrecht auf Ruhegehalt ersetzt. Auch bei der lebensläng-
lichen und der unwiderruflichen Anstellung werde regelmäßig ein
Ruhegehalt gewährt;* s. Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil, S. 210.
Als im Plenum auf diese Frage zurückgekommen wurde, äußerte
sich der Berichterstatter dahin, daß nach Meinung der Kommission
die Worte mit Rücksicht auf die verschiedenartige Ausdrucksweise
der Landesgesetze nicht entbehrlich seien. In einem Landesgesetze
werde Anstellung auf Lebenszeit zugelassen, im anderen werde sie
unwiderruflich zugelassen, im dritten werde sie als eine Anstellung
mit Anrecht auf Ruhegehalt bezeichnet. Lediglich mit Rücksicht
auf die verschiedenartige Ausdrucksweise der Landesgesetze sei die
Fassung des $ 359 Abs. 1 gewählt worden; vgl. Sten.-Ber. z. RVO.
S. 6657. Wenn aus diesen Vorgängen die Folgerung gezogen
wird, daß die Worte „nach Landesrecht“ sich auch auf die Worte
„oder mit Anrecht auf Ruhegehalt* im $ 359 Abs. 1 RVO. be-
zögen und daß daher eine Anstellung mit Anrecht auf Ruhegehalt
nur ın den Staaten zulässig sei, wo es die Anstellung auf Lebens-