— 450 —
zeit oder die unwiderrufliche Anstellung nicht gebe, so steht eine
solche Auffassung nicht nur mit der durch den Wortlaut gege-
benen Auslegung des $ 359 Abs. 1 RVO. im Widerspruch, insbe-
sondere wenn der $ 69 Abs. 3 RVO. zum Vergleich herangezogen
wird, sondern auch mit der tatsächlichen Gestaltung des Beamten-
rechtes in den einzelnen Bundesstaaten. Die Anstellung mit An-
recht auf Ruhegehalt gegen Kündigung kommt neben der An-
stellung mit Anrecht auf Ruhegehalt oder auf Lebenszeit in allen
Bundesstaaten vor. Die Anstellung auf Kündigung mit Anrecht
auf Ruhegehalt ist im weiteren Umfange gerade bei den Gemeinde-
beamten üblich, deren Rechtsrverhältnisse für die Kassenbeamten
das gegebene Vorbild sind. Auch in Preußen ist dies der Fall.
Wenngleich hier für die Kommunalbeamten die Anstellung auf
Lebenszeit die Regel bildet, vgl. $ 8 Abs. 1 des Gesetzes betr.
die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli
1899 (Ges.-Samml. S. 141), so werden z. B. doch alle in
städtischen Betriebsverwaltungen tätigen Beamten auf Kündigung
angestellt, wenn nicht die Gemeinde anders beschließt. Außerdem
können nach $ 9 a. a.O. weitere Ausnahmen von dem Grundsatz
der Anstellung auf Lebenszeit durch Ortsstatut oder in einzelnen
Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden.
S. a. Sten.-Ber. des Reichstags 1914 S. 7260.
Die nähere Regelung der Rechte und Pflichten der eigent-
lichen Kassenbeamten geschieht am zweckmäßigsten in einem Re-
gulativ, das von der obersten Verwaltungsbehörde oder von der
durch sie beauftragten Behörde erlassen wird. In Preußen ist die
Angelegenheit durch die Erlasse vom 18. Februar und 1. April 1914
(Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung 8. 73, 181) ge-
ordnet; das Regulativ wird vom Öberversicherungsamt erlassen.
Für die Regelung des Disziplinarverfahrens ist ein besonderes Ge-
setz in Aussicht genommen, das den entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften für die Gemeindebeamten nachgebildet ist. Die
Dienstaufsicht führt bei diesen Beamten neben dem Kassenvor-