Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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zeit oder die unwiderrufliche Anstellung nicht gebe, so steht eine 
solche Auffassung nicht nur mit der durch den Wortlaut gege- 
benen Auslegung des $ 359 Abs. 1 RVO. im Widerspruch, insbe- 
sondere wenn der $ 69 Abs. 3 RVO. zum Vergleich herangezogen 
wird, sondern auch mit der tatsächlichen Gestaltung des Beamten- 
rechtes in den einzelnen Bundesstaaten. Die Anstellung mit An- 
recht auf Ruhegehalt gegen Kündigung kommt neben der An- 
stellung mit Anrecht auf Ruhegehalt oder auf Lebenszeit in allen 
Bundesstaaten vor. Die Anstellung auf Kündigung mit Anrecht 
auf Ruhegehalt ist im weiteren Umfange gerade bei den Gemeinde- 
beamten üblich, deren Rechtsrverhältnisse für die Kassenbeamten 
das gegebene Vorbild sind. Auch in Preußen ist dies der Fall. 
Wenngleich hier für die Kommunalbeamten die Anstellung auf 
Lebenszeit die Regel bildet, vgl. $ 8 Abs. 1 des Gesetzes betr. 
die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli 
1899 (Ges.-Samml. S. 141), so werden z. B. doch alle in 
städtischen Betriebsverwaltungen tätigen Beamten auf Kündigung 
angestellt, wenn nicht die Gemeinde anders beschließt. Außerdem 
können nach $ 9 a. a.O. weitere Ausnahmen von dem Grundsatz 
der Anstellung auf Lebenszeit durch Ortsstatut oder in einzelnen 
Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. 
S. a. Sten.-Ber. des Reichstags 1914 S. 7260. 
Die nähere Regelung der Rechte und Pflichten der eigent- 
lichen Kassenbeamten geschieht am zweckmäßigsten in einem Re- 
gulativ, das von der obersten Verwaltungsbehörde oder von der 
durch sie beauftragten Behörde erlassen wird. In Preußen ist die 
Angelegenheit durch die Erlasse vom 18. Februar und 1. April 1914 
(Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung 8. 73, 181) ge- 
ordnet; das Regulativ wird vom Öberversicherungsamt erlassen. 
Für die Regelung des Disziplinarverfahrens ist ein besonderes Ge- 
setz in Aussicht genommen, das den entsprechenden gesetzlichen 
Vorschriften für die Gemeindebeamten nachgebildet ist. Die 
Dienstaufsicht führt bei diesen Beamten neben dem Kassenvor-
	        
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