— 452 —
Soweit es sich bei den zuerst bezeichneten Angestellten um ver-
mögensrechtliche Ansprüche handelt, ist nach $ 358 RVO. der
Rechtsweg nur im beschränkten Maße zugelassen. Der Klage muß
die Entscheidung des Oberversicherungsamts, die endgültig ist,
vorangehen; sie ist nur binnen einem Monat nach Zustellung der
Entscheidung zulässig. Die ordentlichen Gerichte sind an die
Entscheidungen der Versicherungsbehörden darüber, ob unter Ein-
haltung der Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grunde gekün-
digt werden darf, gebunden. Bei den übrigen Streitigkeiten und
soweit es sich um die Festsetzung von Geldstrafen handelt, ist
der Rechtsweg ausgeschlossen. In erster Instanz entscheidet der
Beschlußausschuß des Versicherungsamts und auf Beschwerde
die Beschlußkammer des Oberversicherungsamts endgültig. Das
Verfahren bei Entlassung eines Angestellten wegen Vergehens
gegen die Dienstordnung oder wegen Mißbrauchs der dienstlichen
Stellung oder der Dienstgeschäfte zur religiösen oder politischen
Betätigung ist entsprechend den Vorschriften des Reichsbeamten-
gesetzes über Anschuldigungsschrift, Zulassung eines Verteidigers,
Vernehmung des Angeschuldigten, mündliche Verhandlung und
freie Beweiswürdigung in den $8$ 63 ff. der Verordnung über Ge-
schäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter, vom 24. De-
zember 1911 (RGBl.S. 1107) und im $ 43 der Verordnung über
Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom
24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1095) geregelt.
Auf die eigentlichen Kassenbeamten finden diese Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung keine Anwendung, vielmehr greifen
die landesrechtlichen Vorschriften über die Erledigung von Strei-
tigkeiten aus dem Dienstverhältnisse Platz. Für die Verhängung
von Disziplinarstrafen und für das Verfahren bei Dienstentlassung
gelten die entsprechenden Vorschriften der für die Staats- und
Gemeindebeamten maßgebenden Disziplinargesetze, soweit nicht
Abweichendes durch ein besonderes Disziplinargesetz bestimmt
wird..e Auch bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur greifen