Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Soweit es sich bei den zuerst bezeichneten Angestellten um ver- 
mögensrechtliche Ansprüche handelt, ist nach $ 358 RVO. der 
Rechtsweg nur im beschränkten Maße zugelassen. Der Klage muß 
die Entscheidung des Oberversicherungsamts, die endgültig ist, 
vorangehen; sie ist nur binnen einem Monat nach Zustellung der 
Entscheidung zulässig. Die ordentlichen Gerichte sind an die 
Entscheidungen der Versicherungsbehörden darüber, ob unter Ein- 
haltung der Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grunde gekün- 
digt werden darf, gebunden. Bei den übrigen Streitigkeiten und 
soweit es sich um die Festsetzung von Geldstrafen handelt, ist 
der Rechtsweg ausgeschlossen. In erster Instanz entscheidet der 
Beschlußausschuß des Versicherungsamts und auf Beschwerde 
die Beschlußkammer des Oberversicherungsamts endgültig. Das 
Verfahren bei Entlassung eines Angestellten wegen Vergehens 
gegen die Dienstordnung oder wegen Mißbrauchs der dienstlichen 
Stellung oder der Dienstgeschäfte zur religiösen oder politischen 
Betätigung ist entsprechend den Vorschriften des Reichsbeamten- 
gesetzes über Anschuldigungsschrift, Zulassung eines Verteidigers, 
Vernehmung des Angeschuldigten, mündliche Verhandlung und 
freie Beweiswürdigung in den $8$ 63 ff. der Verordnung über Ge- 
schäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter, vom 24. De- 
zember 1911 (RGBl.S. 1107) und im $ 43 der Verordnung über 
Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 
24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1095) geregelt. 
Auf die eigentlichen Kassenbeamten finden diese Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung keine Anwendung, vielmehr greifen 
die landesrechtlichen Vorschriften über die Erledigung von Strei- 
tigkeiten aus dem Dienstverhältnisse Platz. Für die Verhängung 
von Disziplinarstrafen und für das Verfahren bei Dienstentlassung 
gelten die entsprechenden Vorschriften der für die Staats- und 
Gemeindebeamten maßgebenden Disziplinargesetze, soweit nicht 
Abweichendes durch ein besonderes Disziplinargesetz bestimmt 
wird..e Auch bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur greifen
	        
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