Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 459 — 
die für die Staats- und Gemeindebeamten maßgebenden gesetzlichen 
Vorschriften Platz. Für Preußen kommt der $ 7 des Gesetzes 
betr. die Anstellung und Versorgung von Kommunalbeamten vom 
30. Juli 1899 (Gesetz-Samml. S. 141) zur Anwendung. Danach 
beschließt der Bezirksausschuß über streitige vermögensrechtliche 
Ansprüche der Kommunalbeamten aus ihrem Dienstverhältnisse, 
insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Reisekostenentschädi- 
gung, Pension sowie über streitige Ansprüche der Hinterbliebenen 
des Beamten auf Gnadenbezüge oder Witwen- und Waisengeld. 
Die Beschlußtassung erfolgt, soweit sie sich auf die Frage er- 
streckt, welcher Teil des Diensteinkommens bei Feststellung der 
Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den 
Beteiligten innerhalb zwei Wochen bei dem Bezirksausschuß gegen 
einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfabren. Im 
übrigen findet gegen den in erster oder auf Beschwerde in zweiter 
Instanz ergangenen Beschluß binnen einer Ausschlußfrist von sechs 
Monaten nach der Zustellung die Klage im ordentlichen Rechts- 
wege statt. Bei den Beamten der Landgemeinden, Landbürger- 
meisterei, Aemter, Amtsbezirke und Zweckverbände tritt an die 
Stelle des Bezirksausschusses der Kreisausschuß. 
Werden den Kassenbeamten die Rechte der staatlichen Beam- 
ten verliehen, so richtet sich die Erledigung der Streitigkeiten aus 
den Dienstverhältnissen nach den für die Staatsbeamten maßgeben- 
ben gesetzlichen Vorschriften. In Preußen würde für die Dienst- 
vergehen das Gesetz betr. die Dienstvergehen der nicht richter- 
lichen Beamten vom 21. Febr. 1852 (Gesetz-Samml. 8. 465) zur 
Anwendung kommen, während sich die Erledigung vermögens- 
rechtlicher Streitigkeiten nach dem Gesetz betr. die Erweiterung 
des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 242) richten 
würde. Die Klage im ordentlichen Rechtswege würde demnach 
nur zulässig sein, wenn der Verwaltungschef zunächst über den 
Anspruch entschieden haben würde; sie muß binnen sechs Mona- 
ten nach Kenntnis der Entscheidung angebracht werden. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.