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die für die Staats- und Gemeindebeamten maßgebenden gesetzlichen
Vorschriften Platz. Für Preußen kommt der $ 7 des Gesetzes
betr. die Anstellung und Versorgung von Kommunalbeamten vom
30. Juli 1899 (Gesetz-Samml. S. 141) zur Anwendung. Danach
beschließt der Bezirksausschuß über streitige vermögensrechtliche
Ansprüche der Kommunalbeamten aus ihrem Dienstverhältnisse,
insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Reisekostenentschädi-
gung, Pension sowie über streitige Ansprüche der Hinterbliebenen
des Beamten auf Gnadenbezüge oder Witwen- und Waisengeld.
Die Beschlußtassung erfolgt, soweit sie sich auf die Frage er-
streckt, welcher Teil des Diensteinkommens bei Feststellung der
Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, vorbehaltlich der den
Beteiligten innerhalb zwei Wochen bei dem Bezirksausschuß gegen
einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfabren. Im
übrigen findet gegen den in erster oder auf Beschwerde in zweiter
Instanz ergangenen Beschluß binnen einer Ausschlußfrist von sechs
Monaten nach der Zustellung die Klage im ordentlichen Rechts-
wege statt. Bei den Beamten der Landgemeinden, Landbürger-
meisterei, Aemter, Amtsbezirke und Zweckverbände tritt an die
Stelle des Bezirksausschusses der Kreisausschuß.
Werden den Kassenbeamten die Rechte der staatlichen Beam-
ten verliehen, so richtet sich die Erledigung der Streitigkeiten aus
den Dienstverhältnissen nach den für die Staatsbeamten maßgeben-
ben gesetzlichen Vorschriften. In Preußen würde für die Dienst-
vergehen das Gesetz betr. die Dienstvergehen der nicht richter-
lichen Beamten vom 21. Febr. 1852 (Gesetz-Samml. 8. 465) zur
Anwendung kommen, während sich die Erledigung vermögens-
rechtlicher Streitigkeiten nach dem Gesetz betr. die Erweiterung
des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 242) richten
würde. Die Klage im ordentlichen Rechtswege würde demnach
nur zulässig sein, wenn der Verwaltungschef zunächst über den
Anspruch entschieden haben würde; sie muß binnen sechs Mona-
ten nach Kenntnis der Entscheidung angebracht werden.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3/4. 30